Verlängerung von Spitzenausgleich bei Strom- und Energiesteuer

Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, soll der sog. Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Den dazu vorgelegten Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“ (20/3872) hat der Bundestag am Donnerstag, 13. Oktober 2022, in erster Lesung beraten. Nach der abendlichen Debatte wurde die Vorlage in den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wie die Regierung mitteilt, erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) im Energie- und im Stromsteuerrecht unter anderem den sogenannten Spitzenausgleich. Diese Steuerentlastungen ermögliche es ihnen, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres „unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 Prozent der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- beziehungsweise Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen“.

Voraussetzungen sind den Angaben zufolge, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung sei aktuell nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt. Durch die geplante Verlängerung würden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet.

Auf einen konkreten Wert zur Erreichung des Ziels zur Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes soll für das Jahr 2023 verzichtet werden. Es habe in früheren Jahren eine deutliche Übererfüllung des Zielwerts gegeben. Jetzt sei davon auszugehen, dass die Wirtschaft in emissionsarme Techniken und Energieeffizienz investiert habe.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.10.2022