Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche – BFH-Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 17/21

Mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 17/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der Vermietung und Verpachtung von Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche die Einkünfteerzielungsabsicht strenger zu prüfen ist als bei kleineren Objekten.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 320 qm erworben und vermietet. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass die Einkünfteerzielungsabsicht nicht gegeben sei und behandelte die Mieteinnahmen daher als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Der BFH hat die Entscheidung des FA bestätigt. Er führte aus, dass bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche die Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht nur gerechtfertigt sei, wenn konkrete Umstände vorliegen, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht schließen lassen. Dies können insbesondere sein:

  • Eine Fremdvermietung, d. h. die Vermietung an einen Dritten und nicht an Familienangehörige oder Freunde.
  • Eine Vermietung zu marktüblichen Mieten.
  • Eine ordnungsgemäße Buchführung.
  • Eine Berücksichtigung der Kosten für die Verwaltung und Instandhaltung des Objekts bei der Ermittlung der Einkünfte.

Liegen diese Umstände nicht vor, ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Vermietung und Verpachtung von größeren Objekten. Vermieter von solchen Objekten müssen künftig damit rechnen, dass die Einkünfteerzielungsabsicht strenger überprüft wird.

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