Vermietung und Verpachtung: Wie nachträgliche Schuldzinsen berücksichtigt werden können

Vermietung und Verpachtung: Wie nachträgliche Schuldzinsen berücksichtigt werden können

 

Ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, hängt davon ab, wie der Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts verwendet wird.

 

Hintergrund

X war Eigentümerin des vermieteten Objekts A und in den Jahren 2009 bis 2011 auch Eigentümerin des vermieteten Objekts B. Die Anschaffungskosten waren jeweils durch Darlehen finanziert. Im Jahr 2007 veräußerte X das Objekt A. Der Veräußerungserlös überstieg das Restdarlehen bei Weitem, wurde jedoch nicht zur Tilgung der Darlehen verwendet. X legte den Betrag vielmehr als Festgeld an, um ihn zur Finanzierung weiterer Objekte einzusetzen. 2 im Jahr 2009 neu angeschaffte Objekte finanzierte sie aber durch neue Darlehen. Mitte 2009 verwandte X schließlich den Veräußerungserlös aus dem Objekt A zur Ablösung der Darlehen des Objekts B sowie zur teilweisen Tilgung eines der Darlehen des Objekts A.

X machte die Darlehenszinsen als Werbungskostenbei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Schuldzinsen des Objekts B insoweit an, als sie anteilig auf die Ablösung des Darlehens für das Objekt B entfielen. Die auf den darüber hinaus gehenden Schuldzinsenabzug gerichtete Klage wies das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt A mit dessen Veräußerung entfallen war.

 

Entscheidung

Ein Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung getätigt werden. Der einmal begründete Veranlassungszusammenhang entfällt nicht mit der Veräußerung der Immobilie. Deshalb werden nachträgliche Schuldzinsen auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten berücksichtigt, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungspreis nicht getilgt werden können. Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen ist daher maßgeblich, was mit dem Veräußerungspreis geschieht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die geltend gemachten Schuldzinsen auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung endete mit der Veräußerung des Objekts, denn mit dem Veräußerungserlös wurde keine neue Einkunftsquelle angeschafft, obwohl der Erlös zur Ablösung der Darlehen ausgereicht hätte. Nach der Veräußerung des Objekts waren die Schuldzinsen Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensmittel, die nicht mehr mit der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung zusammenhingen.

Die Schuldzinsen können auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus anderen Objekten abgezogen werden. Der Verkaufserlös wurde nicht zur Anschaffung anderer Vermietungsobjekte eingesetzt. Diese wurden vielmehr durch neue Kredite finanziert. Die Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes und nicht bestimmtes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen. Denn das Darlehen muss im Zeitpunkt der Entstehung der Zinsen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden sein.