Vermietung: Wann ist eine Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abziehbar?

Vermieter aufgepasst: Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung ausnahmsweise als Werbungskosten abzugsfähig sein kann.

Normalerweise gilt: Wenn Vermieter bei der Veräußerung einer Immobilie ein bestehendes Darlehen vorzeitig ablösen und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, erkennen Finanzämter diese Zahlung nicht als Werbungskosten an. Diese strenge Rechtsprechung wurde nun in einem Einzelfall durchbrochen.

Der besondere Fall

Das Finanzgericht Hannover ließ den Werbungskostenabzug zu, weil:

  • Das Darlehen diente nicht der verkauften Immobilie, sondern einem anderen Mietobjekt.
  • Dieses Mietobjekt wird weiterhin vermietet.

Entscheidend war also: Die Vorfälligkeitsentschädigung hing weiterhin unmittelbar mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammen.

Was bedeutet das für Vermieter?

  • Umschuldung: Wird ein Darlehen lediglich umgeschuldet (z. B. in einen günstigeren Kredit) und die Immobilie weitervermietet, ist die Vorfälligkeitsentschädigung ohnehin als Werbungskosten abzugsfähig.
  • Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist: Erfolgt eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung, kann die Vorfälligkeitsentschädigung zumindest bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften steuermindernd berücksichtigt werden.

Praxistipp

In vergleichbaren Fällen sollten sich Steuerpflichtige unbedingt auf das Urteil des Niedersächsischen FG berufen. Das kann bares Geld sparen – gerade bei hochpreisigen Immobilienkrediten mit hohen Entschädigungszahlungen.