Verspätungszuschlag: Wenn die Steuererklärung zu spät kommt

Haben Sie Ihre Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht beim Finanzamt eingereicht? Dann müssen Sie mit einem sogenannten Verspätungszuschlag rechnen. Dieser wird grundsätzlich im Rahmen Ihres Steuerbescheids festgesetzt und muss zusätzlich zur fälligen Steuer entrichtet werden.

Beispiel: Verspätungszuschlag im Steuerbescheid

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Steuererklärung verspätet abgegeben wurde. Grundsätzlich gilt:

  • Wird die Steuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht und ist die Verspätung entschuldbar, kann das Finanzamt von einem Verspätungszuschlag absehen.
  • Nach Ablauf der 14 Monate ist das Finanzamt verpflichtet, einen Verspätungszuschlag zu erheben.

Besondere Regelungen:

  • Vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen: Hier kann das Finanzamt auf einen Verspätungszuschlag verzichten, wenn die Steueranmeldung innerhalb von 14 Monaten nach dem jeweiligen Monat oder Quartal abgegeben wird.
  • Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe: Steuerpflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr haben 19 Monate Zeit, bevor ein Verspätungszuschlag erhoben wird.
  • Corona-bedingte Fristverlängerungen: Aufgrund der Auswirkungen der Pandemie wurden bestimmte Abgabefristen verlängert. Die aktuellen Fristen finden Sie in unserem Steuerkalender.

Wann kann das Finanzamt auf einen Verspätungszuschlag verzichten?

Ein Verspätungszuschlag kann entfallen, wenn:

  • eine Steuererstattung zusteht,
  • die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wird oder
  • das Finanzamt die Abgabefrist verlängert hat.

Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht einreichen. So sparen Sie sich unnötige Kosten und möglichen Ärger mit dem Finanzamt.