Verspätungszuschlag berechnen: Höhe nach § 152 AO (2026)
Wann darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen?
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag und wie berechnet man ihn?
Stand: Mai 2026 – aktualisiert um das BFH-Urteil vom 26.03.2026 (IV R 29/23) und die Änderung des § 152 Abs. 6 AO durch das JStG 2024.
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist ein Verspätungszuschlag?
- Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
- Wann darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag berechnen?
- Verspätungszuschlag-Rechner
- Wer muss einen Verspätungszuschlag zahlen?
- Wann wird der Verspätungszuschlag fällig? (Abgabefristen 2023–2026)
- Gibt es Ausnahmen bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags?
- Wie kann man einen Verspätungszuschlag vermeiden bzw. was kann man dagegen tun?
- Festsetzung von Verspätungszuschlägen (neue Rechtslage ab VZ 2018)
- Verspätungszuschläge, Grundsätze für die Festsetzung (alte Rechtslage)
- Fragen & Antworten (FAQ)
- Aktuelles: BFH-Urteil 2026 & JStG 2024
Was ist ein Verspätungszuschlag?
Ein Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO) wegen der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung. Er kann je nach Höhe der Steuerschuld und Dauer der Verspätung erheblich sein und soll Steuerpflichtige dazu anhalten, ihre steuerlichen Erklärungspflichten rechtzeitig zu erfüllen.
„Eine Geldstrafe ist nichts anderes als eine Steuer für etwas, das man falsch gemacht hat. Eine Steuer ist nichts anderes als eine Geldstrafe für etwas, das man richtig gemacht hat.“ (Zitat: Willy Meurer, Aphoristiker und Publizist)
- Einordnung: Der Verspätungszuschlag ist ein Instrument der Finanzverwaltung, um die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen sicherzustellen. Er hat sowohl präventiven als auch sanktionierenden Charakter, ist aber keine Strafe im strafrechtlichen Sinne.
- Rechtsgrundlage: Die gesetzliche Grundlage ist § 152 der Abgabenordnung (AO). Die Regelung wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.07.2016 umfassend reformiert und gilt erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind (Veranlagungszeitraum 2018). Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 152 Abs. 6 AO erneut angepasst (siehe Abschnitt Aktuelles).
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Berechnung des Verspätungszuschlags:
- Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO).
- Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat (§ 152 Abs. 7 AO).
- Ermessen oder Pflicht: Die Festsetzung liegt grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde (§ 152 Abs. 1 AO). In den Fällen des § 152 Abs. 2 AO – verspätete Abgabe einer Jahreserklärung trotz 14-Monats-Frist – erfolgt die Festsetzung dagegen ermessensunabhängig („Muss"-Regelung), soweit keine der Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 AO greift.
- Kriterien für die Bemessung: Soweit ausnahmsweise Ermessen auszuüben ist, sind u. a. der Zweck des Zuschlags, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs, der gezogene wirtschaftliche Vorteil, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
- Rechtsbehelfe: Gegen die Festsetzung kann Einspruch eingelegt werden. Bei Ermessensentscheidungen kann argumentiert werden, dass die Finanzbehörde ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, insbesondere wenn die Verspätung erstmalig und geringfügig war oder kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wurde.
Der Verspätungszuschlag ist zu unterscheiden vom Säumniszuschlag, der bei verspäteter Zahlung der Steuer anfällt, und von den Steuerzinsen nach § 233a AO, die von der Zeitdauer seit Entstehung der Steuer abhängen.
Um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden, sollte man die Steuererklärung fristgerecht abgeben oder rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen. Wurde bereits ein Verspätungszuschlag festgesetzt, kann Einspruch eingelegt werden – siehe Wie kann man einen Verspätungszuschlag vermeiden bzw. was kann man dagegen tun?
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
Der Verspätungszuschlag für Jahressteuererklärungen berechnet sich nach folgender Formel:
Verspätungszuschlag = 0,25 % × (festgesetzte Steuer − Vorauszahlungen − Steuerabzugsbeträge) × Anzahl der angefangenen Verspätungsmonate
Mit dem Rechner können Sie die Höhe des Verspätungszuschlags online berechnen:
Verspätungszuschlag berechnen
Dabei gilt:
- Die Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Steuer abzüglich der Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
- Als verspäteter Monat zählt jeder angefangene Monat nach Ablauf der Abgabefrist.
- Der Verspätungszuschlag beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO).
- Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen (§ 152 Abs. 10 AO). Die frühere Begrenzung auf 10 % der festgesetzten Steuer ist seit der Reform entfallen.
- Der Betrag wird auf volle Euro abgerundet (§ 152 Abs. 10 AO).
Beispiel: Frau Müller hat für 2024 eine festgesetzte Einkommensteuer von 10.000 Euro. Sie hat keine Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträge geleistet. Sie gibt ihre Steuererklärung (kein Steuerberater) erst am 15.11.2025 ab, obwohl die Abgabefrist am 31.07.2025 endete.
Verspätungszuschlag = 0,25 % × 10.000 Euro × 4 angefangene Monate (August bis November 2025)
Verspätungszuschlag = 100 Euro
(Der rechnerische Wert von 0,25 % × 10.000 € = 25 € pro Monat entspricht hier zugleich dem Mindestbetrag von 25 € pro Monat.)
Die Regelungen sollen sicherstellen, dass der Verspätungszuschlag sowohl die Dauer der Verspätung als auch die finanzielle Situation des Steuerpflichtigen abbildet. Fristen sollten eingehalten oder rechtzeitig verlängert werden, um Verspätungszuschläge zu vermeiden.
Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Verspätung und der Höhe der festgesetzten Steuer. Die wesentlichen Punkte:
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Allgemeine Regelung:
- 0,25 % der festgesetzten Steuer (vermindert um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge) pro angefangenem Monat der Verspätung.
- Der Betrag wird auf volle Euro abgerundet.
- Mindestbetrag: 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung.
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Beispiel Mindestbetrag:
- Bei einer achtmonatigen Verspätung beträgt der Mindestverspätungszuschlag 200 Euro (8 Monate × 25 Euro). Je nach Höhe der festgesetzten Steuer kann dieser Betrag höher ausfallen.
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Besonderheiten:
- Für vierteljährliche oder monatliche Steueranmeldungen sowie jährliche Lohnsteueranmeldungen gelten die festen Vorgaben nicht. Hier wird der Verspätungszuschlag nach Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie der Höhe der Steuer bemessen (§ 152 Abs. 8 AO).
- Für Erklärungen zu gesondert und einheitlich festgestellten einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte pro angefangenem Monat der Verspätung, mindestens 25 Euro pro Monat (§ 152 Abs. 7 AO).
- Für sonstige Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen wird ein pauschaler Verspätungszuschlag von 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung erhoben.
Wann darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag berechnen?
Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei Jahreserklärungen, die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden, ist der Verspätungszuschlag grundsätzlich zwingend festzusetzen (§ 152 Abs. 2 AO), soweit keine Rückausnahme des § 152 Abs. 3 AO greift.
Wer muss einen Verspätungszuschlag zahlen?
Einen Verspätungszuschlag muss zahlen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist oder vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde. Das betrifft zum Beispiel:
- Selbstständige und Freiberufler
- Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften über 410 Euro
- Arbeitnehmer mit Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld über 410 Euro (Progressionsvorbehalt)
- Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V oder mit Faktorverfahren
- Arbeitnehmer mit eingetragenem Lohnsteuerfreibetrag
- Rentner mit steuerpflichtigen Einkünften über dem Grundfreibetrag (2024: 11.784 Euro, 2025: 12.096 Euro für Ledige)
- Erben mit Erbschaftsteuerpflicht
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann diese freiwillig einreichen (Antragsveranlagung, vier Jahre Zeit). In diesem Fall droht kein Verspätungszuschlag.
Wann wird der Verspätungszuschlag fällig? Abgabefristen 2023–2026
Ein Verspätungszuschlag kommt in Betracht, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen oder vom Finanzamt eingeräumten Frist abgegeben wird. Die regulären Fristen ergeben sich aus § 149 AO:
- Nicht beratene Steuerpflichtige (§ 149 Abs. 2 AO): grundsätzlich 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also der 31.07. des Folgejahres (fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist nach § 108 Abs. 3 AO).
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (§ 149 Abs. 3 AO): grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (in Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr: 31.07. des zweiten Folgejahres).
- Erbschaftsteuererklärung: Frist von mindestens drei Monaten, die das Finanzamt einräumt (§ 31 Abs. 1 und 7 ErbStG).
Wegen der Corona-Pandemie waren die Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 verlängert (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) und wurden schrittweise an die regulären Fristen zurückgeführt. Aktueller Überblick:
| Veranlagungszeitraum | Ohne Berater (§ 149 Abs. 2 AO) | Mit Steuerberater / LStHV (§ 149 Abs. 3 AO) |
| VZ 2022 | 02.10.2023 | 31.07.2024 |
| VZ 2023 | 02.09.2024 | 02.06.2025 |
| VZ 2024 | 31.07.2025 (wieder regulär) | 30.04.2026 (letzte Corona-Verlängerung) |
| VZ 2025 | 31.07.2026 (regulär) | 01.03.2027 (28.02.2027 ist ein Sonntag) |
Hinweis: Für nicht beratene Steuerpflichtige gilt bereits ab dem VZ 2024 wieder die reguläre Frist (31.07.2025). Bei steuerlicher Beratung kehrt man erst ab dem VZ 2025 zur regulären Frist zurück. Maßgeblich für die zwingende Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO bleibt die 14-Monats-Frist (in Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO: 19 Monate); eine gewährte Fristverlängerung bleibt dabei nach § 152 Abs. 2 AO grundsätzlich unberücksichtigt.
Das Finanzamt kann die Fristen auf Antrag verlängern (§ 109 AO), wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. schwere Krankheit, Unterlagenverlust, höhere Gewalt). Eine Verlängerung erfolgt nicht automatisch und muss rechtzeitig beantragt werden.
Gibt es Ausnahmen bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags?
Ja. Es gibt Situationen, in denen das Finanzamt von einer zwingenden Festsetzung absieht bzw. nur nach Ermessen festsetzen darf. Wesentliche Ausnahmen und Besonderheiten:
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14-Monats-Regelung:
- Wird eine auf ein Kalenderjahr bezogene Jahreserklärung zwar verspätet, aber innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben, ist der Zuschlag nicht zwingend; eine Festsetzung kommt nur als Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO in Betracht.
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Vierteljährliche oder monatliche Steueranmeldungen:
- Hier gelten die festen Bemessungsregeln nicht; der Verspätungszuschlag wird nach Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie der Höhe der Steuer bemessen (§ 152 Abs. 8 AO). Das gilt nicht für nur anlassbezogen abzugebende Anmeldungen (z. B. Kapitalertragsteueranmeldung).
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Land- und Forstwirtschaft:
- Bei Gewinnermittlung nach abweichendem Wirtschaftsjahr verlängert sich der Zeitraum für die zwingende Festsetzung von 14 auf 19 Monate (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO).
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Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 AO:
- Keine zwingende Festsetzung u. a. bei rückwirkend gewährter Fristverlängerung, bei Steuerfestsetzung auf null Euro oder einem negativen Betrag, in „Erstattungsfällen" (festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge) sowie bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.
Auch wenn keine zwingende Festsetzung erfolgt, kann das Finanzamt bei verspäteter Abgabe weiterhin im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bestehen besondere Umstände, die die Verspätung rechtfertigen, sollten diese dem Finanzamt dargelegt und um Verzicht oder Minderung gebeten werden.
Wie kann man einen Verspätungszuschlag vermeiden bzw. was kann man dagegen tun?
Um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden, sollten Sie die Steuererklärung fristgerecht abgeben oder rechtzeitig – vor Fristablauf – eine Fristverlängerung beantragen.
Wurde bereits ein Verspätungszuschlag festgesetzt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, wenn Sie die Festsetzung für unangemessen oder unberechtigt halten (siehe auch Einspruch). Dabei ist zu beachten, dass der Verspätungszuschlag seit dem Veranlagungszeitraum 2018 in den Fällen des § 152 Abs. 2 AO ermessensunabhängig festgesetzt wird und das Finanzamt nur in den Ausnahmefällen des § 152 Abs. 3 AO bzw. bei rückwirkender Fristverlängerung (§ 109 AO) davon absehen kann.
Festsetzung von Verspätungszuschlägen (neue Rechtslage ab VZ 2018)
Festsetzung nach § 152 AO i. d. F. des StModernG: § 152 AO i. d. F. des StModernG ist erstmals für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
Nach § 152 Abs. 1 AO kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche oder behördliche Frist zur Abgabe einer Steuererklärung / -anmeldung – unter Berücksichtigung einer ggf. (auch rückwirkend) gewährten Fristverlängerung – nicht eingehalten wird. § 152 Abs. 1 AO gilt insbesondere für
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Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, wenn diese zwar verspätet, aber binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO: binnen 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden,
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Steuererklärungen, wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO),
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Steuererklärungen, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO),
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verspätet abgegebene jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO).
Wird eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
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nicht binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO: nicht binnen 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
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bei Vorabanforderung i. S. d. § 149 Abs. 4 AO nicht bis zu dem in der Vorabanforderung bestimmten Abgabezeitpunkt abgegeben,
ist nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Es bedarf insoweit keiner Ermessensausübung; die Festsetzung hat ermessensunabhängig zu erfolgen.
Für die Anwendung der „Muss"-Regelung des § 152 Abs. 2 AO ist unbeachtlich, ob die Steuererklärung von einem steuerlichen Berater (verlängerte Abgabefrist i. S. d. § 149 Abs. 3 AO) oder vom Steuerpflichtigen selbst erstellt wird (Abgabefrist i. S. d. § 149 Abs. 2 AO) und aus welchen Gründen die Frist versäumt wurde.
Eine Pflicht zur Festsetzung besteht – trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO – nicht bei
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Nr. 1: (rückwirkend) gewährter Fristverlängerung i. S. d. § 109 AO,
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Nr. 2: einer Steuerfestsetzung auf null Euro oder einer negativen Steuerfestsetzung (z. B. Umsatzsteuer),
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Nr. 3: sog. „Erstattungsfällen" (festgesetzte Steuer < festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge; nicht erforderlich ist, dass die Vorauszahlungen tatsächlich gezahlt wurden) und
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Nr. 4: bei jährlich abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldungen.
In diesen Fällen kann keine ermessensunabhängige Festsetzung von Amts wegen erfolgen. Allerdings bleibt – bei verspäteter Abgabe – die Festsetzung im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Festsetzung nach § 152 Abs. 1 AO in Fällen des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO nur in Betracht kommt, wenn die verlängerte Frist nicht eingehalten wurde; das Verstreichenlassen einer antragsgemäßen Fristverlängerung ist regelmäßig nicht entschuldbar.
Die Bemessung des Verspätungszuschlags ist in § 152 Abs. 5–7, 9 und 10 AO geregelt und gilt sowohl für die Festsetzung nach § 152 Abs. 1 AO als auch nach § 152 Abs. 2 AO; sie steht damit nicht mehr im Ermessen der Finanzbehörde. Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 152 Abs. 10 AO). Die bisherige Begrenzung auf 10 % der festgesetzten Steuer ist entfallen.
§ 152 AO ist so ausgestaltet, dass die Festsetzung in vielen Fällen ohne Ermessensspielraum erfolgt und die Berechnung grundsätzlich automationsgestützt vorgenommen werden kann.
Nur in den Fällen des § 152 Abs. 8 AO (verspätet abgegebene vierteljährliche oder monatliche Steueranmeldungen und verspätet abgegebene jährliche Lohnsteueranmeldungen) sind diese gesetzlichen Bemessungsregeln nicht anzuwenden. Der Verspätungszuschlag ist hier – wie bisher – nach Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie nach der Höhe der Steuer zu bemessen (§ 152 Abs. 8 Satz 2 AO). Dies gilt nicht für nur anlassbezogen abzugebende Steueranmeldungen (z. B. Kapitalertragsteueranmeldung).
Soweit die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt werden, ist der Verspätungszuschlag bis zur Wirksamkeit des Erstbescheides zu berechnen (§ 152 Abs. 9 AO). Die spätere Abgabe der Erklärung hat auf die Dauer der Verspätung keinen Einfluss mehr.
Abweichend bestimmt § 152 Abs. 5 Satz 3 AO für den Fall, dass ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert wurde und er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen konnte, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, dass der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen ist, die nach Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
Wird bei bestehender Steuererklärungspflicht (§ 56 EStDV) eines nicht (mehr) geführten Rentners die Einkommensteuererklärung nach Ablauf von 14 Monaten unaufgefordert abgegeben und werden ausschließlich Renteneinkünfte erzielt, bestehen keine Bedenken, den obligatorisch festzusetzenden Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 2 AO) durch rückwirkende Gewährung einer Fristverlängerung zu verhindern bzw. zu beseitigen oder – soweit dies nicht möglich ist – auf Antrag nach § 227 AO zu erlassen. Dies gilt auch, wenn neben den Renteneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Beruht die Erklärungspflicht auf Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist über eine rückwirkende Fristverlängerung nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden.
Nach § 152 Abs. 12 AO ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags zu ermäßigen, zu erhöhen oder aufzuheben, wenn die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geändert, zurückgenommen, widerrufen, berichtigt oder aufgehoben wird. Der Verspätungszuschlag bleibt bestehen, wenn auch nach der Änderung die Mindestbeträge anzusetzen sind (§ 152 Abs. 12 S. 2 AO). Ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG oder ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 AO sind dabei nicht zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 12 S. 3 AO).
Verspätungszuschläge, Grundsätze für die Festsetzung (alte Rechtslage)
Hinweis: Die folgenden Grundsätze betreffen die bis VZ 2017 geltende Fassung des § 152 AO (Ermessensregelung). Sie sind für Altfälle sowie – soweit Ermessen auszuüben ist – teilweise weiterhin von Bedeutung.
Bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Veranlagungsverfahren sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Allgemeines
1.1 Zweck des Verspätungszuschlags
Kommen Steuerpflichtige ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, so kann ihnen das FA einen Verspätungszuschlag auferlegen, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar. Die Festsetzung soll den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen, die rechtzeitige Festsetzung und Zahlung der Steuern und den Gang der Veranlagung insgesamt sichern. Er soll als Druckmittel für künftige fristgerechte Erfüllung der Erklärungspflichten, nicht als Strafe für vergangenes Fehlverhalten gehandhabt werden.
1.2 Verspätete Abgabe
Eine verspätete Abgabe liegt vor, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen oder der vom FA eingeräumten Frist abgegeben wird. Bei Fristüberschreitungen von bis zu 2 Wochen im Veranlagungsverfahren ist regelmäßig kein Verspätungszuschlag festzusetzen. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige die „Nachfrist" überschreitet, die ihm das FA bei der Erinnerung an die Abgabe der Erklärung oder bei Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung nach den Umständen des Einzelfalls eingeräumt hat.
1.3 Rückwirkende Fristverlängerung
Trotz Fristüberschreitung bleibt stets zu prüfen, ob eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht kommt. Das Ende der Erklärungsfrist muss für den Steuerpflichtigen eindeutig erkennbar sein. Soll einem Fristverlängerungsantrag nicht entsprochen werden, so ist hierüber klar und bestimmt zu entscheiden (§ 119 AO).
1.4 Entschuldbarkeit der Fristversäumnis
Die Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn Steuererklärungen wiederholt nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wurden oder eine bewilligte Fristverlängerung nicht eingehalten wurde. Wer bewusst, wenn auch infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe verstreichen lässt, handelt nicht entschuldbar (BFH vom 26.4.1989, BStBl 1989 II S. 693).
Einzelne denkbare Entschuldigungsgründe können sein:
- vereinzeltes offenkundiges Versehen
- geringfügige Fristüberschreitung (vgl. Tz 1.2.)
- erstmalig verspätete Abgabe (vgl. Tz 1.4.1.)
- schwere Erkrankung (vgl. Tz 1.4.2.)
- hohes Alter
- schwerer Unglücksfall.
1.4.1. Erstmalige Fristversäumnis
Eine erstmalig verspätete Abgabe stellt im Allgemeinen eine entschuldbare Fristversäumnis dar, so dass von der Festsetzung abgesehen werden kann. Dies gilt jedoch nicht in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. wenn die Steuererklärung vorab angefordert war oder erst nach Einleitung von Zwangsmaßnahmen abgegeben wurde, BFH-Urteil vom 18.11.1986, BFH/NV 1987 S. 416).
1.4.2. Fristversäumnis wegen Krankheit
Krankheit kann nur dann ein Entschuldigungsgrund sein, wenn die Erkrankung ursächlich für die Fristversäumnis war. Dies ist der Fall, wenn der Erklärungspflichtige oder sein Berater durch die Krankheit gehindert waren, den steuerlichen Pflichten nachzukommen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Erkrankungen von Familienangehörigen können ein Fristversäumnis nur in Ausnahmefällen begründen, z. B. wenn die Krankheit am Ende der Frist eingetreten ist (BFH vom 29.3.2007, BFH/NV 2007 S. 1617).
1.4.3. Erfolgloser Antrag auf Fristverlängerung
Wird ein Antrag auf (weitergehende) Fristverlängerung erst kurz vor oder gar erst nach Ablauf der gesetzten Frist gestellt, so trägt der Steuerpflichtige das Risiko einer Säumnis wegen möglicher Ablehnung (BFH-Urteil vom 9.4.1987, BFH/NV 1988 S. 750). Das FA ist nicht verpflichtet, von der Festsetzung abzusehen, wenn eine Fristverlängerung zwar beantragt, jedoch nicht genehmigt worden ist. Die Versäumnis ist dann grundsätzlich nicht entschuldbar.
1.4.4. Arbeitsüberlastung des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Beraters
Die Arbeitsüberlastung des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund (BFH-Urteil vom 3.8.1961, BStBl 1961 III S. 542; FG Baden-Württemberg vom 12.2.1992, 7 K 240/90). Auch Arbeitsüberlastung und Personalengpässe beim steuerlichen Berater entschuldigen die verspätete Abgabe grundsätzlich nicht (BFH-Urteil vom 29.9.1989, BFH/NV 1990 S. 615; BFH-Urteil vom 30.4.1987, BStBl 1987 II S. 543; BFH-Urteil vom 21.5.1987, BStBl 1987 II S. 764). Ein Steuerberater, der zur fristgerechten Erledigung außerstande ist, ist verpflichtet, durch zusätzliche Arbeitskräfte, Ablehnung neuer oder Rückgabe vorhandener Mandate Abhilfe zu schaffen. Die Arbeitsüberlastung kann allenfalls dann entschuldigen, wenn sie durch außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände verursacht worden ist (BFH-Urteil vom 25.1.1962, HFR 1963 S. 29-31).
1.4.5. Außenprüfung/Rechtsbehelfsverfahren/Grundlagenbescheid
Eine anstehende oder laufende Außenprüfung bzw. ein anhängiges Einspruchs- oder Klageverfahren für vorangegangene Veranlagungszeiträume haben keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe für nachfolgende Jahre und können eine verspätete Abgabe nicht entschuldigen. Dies gilt auch, wenn Besteuerungsgrundlagen in einem Grundlagenbescheid gesondert festgestellt werden (BFH-Urteil vom 11.6.1997, BStBl 1997 II S. 642).
2. Entschließungsermessen
2.1 Künftiges Abgabeverhalten
Auch wenn die Tatbestandsmerkmale des § 152 Abs. 1 AO vorliegen, ist zu prüfen, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll (Entschließungsermessen). Eine Festsetzung kommt in erster Linie in Betracht, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen auch künftige Säumnis erwarten lässt oder wenn ein durch die verspätete Abgabe erzielter (Zins-)Vorteil nicht ausreichend durch eine Verzinsung nach § 233a AO abgeschöpft wird (gilt speziell für Steuern, die von § 233a AO nicht erfasst werden, wie z. B. die Erbschaft- und Schenkungsteuer).
2.2 Beitreibbarkeit des Verspätungszuschlags
Seiner Zielsetzung wird der Verspätungszuschlag nur dann gerecht, wenn er nicht nur festgesetzt, sondern auch gezahlt oder beigetrieben werden kann. Sind bereits – insbesondere in Schätzungsfällen – mangels Beitreibbarkeit Steuerrückstände niedergeschlagen worden oder ist die Realisierbarkeit ausgeschlossen, geht die Festsetzung ins Leere.
2.3 Wegfall der Steuerpflicht
Nicht ermessensgerecht ist die Festsetzung, wenn wegen Wegfalls der Steuerpflicht (z. B. bei Betriebseinstellung) auf das künftige Abgabeverhalten nicht mehr eingewirkt werden muss.
2.4 Frist bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen
An der früheren Auffassung, wonach bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen ein Verspätungszuschlag in der Regel erst nach dem 30.09. des Folgejahres festzusetzen ist, wird nicht mehr festgehalten. Es gelten die allgemeinen Kriterien zur Ausübung des Ermessens.
2.5 Erstattungsfälle
In Erstattungsfällen ist die Festsetzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BFH vom 26.4.1989, BStBl 1989 II S. 693), sollte aber nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Prüfung der Verschuldensfrage erfolgen. Gerechtfertigt ist sie bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden (BFH-Urteil vom 26.4.1989, BStBl 1989 II S. 693; BFH-Urteil vom 11.6.1997, BStBl 1997 II S. 642; FG Münster vom 7.11.1995, EFG 1996 S. 305). Bei nur geringem Verschulden sollte von der Festsetzung abgesehen werden.
2.6 Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen
Werden Steuererklärungen vorzeitig angefordert, können bei Nichteinhaltung der gesetzten Fristen Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Anforderung tatsächlich vorliegen und vorzeitig angeforderte Erklärungen zeitnah veranlagt werden.
2.7 Steuerfestsetzung von 0 EUR
Die Festsetzung setzt voraus, dass eine Steuer von mehr als 0 EUR festgesetzt wird; bei einer Steuer von 0 EUR oder einer „negativen Steuer" kann ein Verspätungszuschlag nicht festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 16.5.1995, BStBl 1996 II S. 259; BFH-Urteil vom 27.6.1989, BStBl 1989 II S. 955).
2.8 Kleinbetragsregelung
Verspätungszuschläge von weniger als 10 EUR sind nicht festzusetzen (Fach 5 Teil 39 S. 2 Tz. 2.2 DA-ADV).
3. Auswahlermessen (Höhe des Verspätungszuschlags)
3.1 Berechnungsmethoden
Ist die Festsetzung dem Grunde nach berechtigt, sind nach altem Recht Ermessenserwägungen zur Höhe anzustellen. Das Ergebnis konnte durch das Rechnerprogramm (ADV) auf zwei Wegen umgesetzt werden:
| 1. | Berechnung durch Eingabe der Verspätung in angefangenen Monaten (Methode a): 0,5 v. H. der Bemessungsgrundlage (festgesetzte Steuer), höchstens jedoch 250 EUR je angefangenem Monat; Begrenzung auf 50 v. H. der Abschlusszahlung, mindestens 25 EUR. |
| 2. | Eingabe des für ermessensgerecht erachteten Verspätungszuschlags in EUR-Beträgen (Methode b). |
Im Regelfall war aus Gründen der Arbeitserleichterung und Gleichmäßigkeit nach Methode a zu verfahren.
3.2 Konkretisierung der Bemessungskriterien bei maschineller Berechnung
Auch Methode a ersetzte die nach § 152 Abs. 2 AO a. F. anzustellenden Ermessenserwägungen nicht; sie diente lediglich der betragsmäßigen Konkretisierung.
3.2.1 Dauer der Fristüberschreitung
Maßgebend ist der Zeitraum vom Ablauf der Abgabefrist bzw. der gewährten Fristverlängerung bis zum Eingang der Steuererklärung. Es ist nicht zulässig, eine von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Dauer einzugeben; in diesem Fall ist nach Methode b vorzugehen.
3.2.2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist an den erzielten Einkünften oder dem Vermögen ablesbar (BFH vom 30.4.1987, BStBl 1987 II S. 543) und kommt in der hierauf entfallenden Steuer zum Ausdruck; daher dient grundsätzlich die festgesetzte Steuer als Bemessungsgrundlage.
3.2.3 Höhe des Zahlungsanspruchs und gezogene (Zins-)Vorteile
Mit Einführung der Vollverzinsung nach § 233a AO ist der Zinsgewinn aufgrund der verspätet entrichteten Abschlusszahlung grundsätzlich durch die Verzinsung der Steuernachzahlung abgegolten. Eine Erhöhung des maschinell berechneten Verspätungszuschlags um einen Zinsvorteil ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
3.2.4 Grad des Verschuldens
Der Grad des Verschuldens ist zu berücksichtigen. In der Regel ist er durch die Berechnung nach Methode a abgegolten; in besonders gelagerten Einzelfällen (z. B. hartnäckige Säumnis über Jahre) kann ausnahmsweise eine über Methode a hinausgehende Festsetzung nach Methode b angezeigt sein.
3.2.5 Festsetzung außerhalb des maschinellen Verfahrens
Soweit eine maschinelle Unterstützung nicht möglich ist (z. B. im Feststellungsverfahren und in Erstattungsfällen), sind die bei der maschinellen Berechnung zu berücksichtigenden Grundsätze anzuwenden; die Ermessensausübung ist in einem Aktenvermerk niederzulegen.
4. Auswirkung von Änderungen bzw. Berichtigungen von Steuerbescheiden
4.1 Prüfung des Fortbestands der Zuschlagsfestsetzung
Wird die Steuerschuld durch Änderungsbescheid oder Einspruchsentscheidung herabgesetzt, hat das FA zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind. Die Zuschlagsfestsetzung ist auch dann erneut in vollem Umfang zu überprüfen, wenn sie bereits unanfechtbar ist (BFH vom 29.3.1979, BStBl 1979 II S. 641).
4.2 Orientierung der erneuten Ermessensabwägung am bisher eingesetzten Verfahren
Bei Methode a ist der Verspätungszuschlag grundsätzlich durch Eingabe der Dauer der Verspätung neu zu berechnen; der neu berechnete Betrag ist regelmäßig ermessensgerecht. In Schätzungsfällen steht nach Eingang der Erklärung zusätzlich die tatsächliche Dauer der Verspätung fest. Bei Methode b ist zu prüfen, ob die aktenkundigen Bemessungskriterien unverändert geblieben sind; andernfalls ist der Zuschlag anzupassen.
4.3 Beibehaltung des Verspätungszuschlags als erneute Festsetzung
Wird bei Erlass eines geänderten Steuerbescheids ein bereits zuvor festgesetzter Verspätungszuschlag in unveränderter Höhe beibehalten, liegt darin nach BFH vom 20.9.1990, BStBl 1991 II S. 2 eine erneute Festsetzung. War bereits Einspruch erhoben, wird die erneute Festsetzung gemäß § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Führt die Überprüfung nicht zu einer Änderung, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
5. Sonstige Grundsätze
5.1 Festsetzung gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten
Einem Bescheid, mit dem gegenüber zusammen veranlagten Ehegatten ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, mangelt es nicht an inhaltlicher Bestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO). Beide Ehegatten schulden den Verspätungszuschlag als Gesamtschuldner (BFH vom 9.4.1987, BStBl 1987 II S. 540; 19.5.1987, BStBl 1987 II S. 590; 28.8.1987, BStBl 1987 II S. 836).
5.2 Festsetzung bei Personenmehrheiten und gesonderter Feststellung
5.2.1 Adressat der Zuschlagsfestsetzung
Personengesellschaften sind als Steuerschuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer- (§ 18 Abs. 1 und 3 UStG) und Gewerbesteuererklärung (§ 14a GewStG) erklärungspflichtig; insoweit ist ein Verspätungszuschlag gegen die Gesellschaft festzusetzen. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a AO) ist dagegen jeder Beteiligte erklärungspflichtig (BFH vom 21.5.1987, BStBl 1987 II S. 764); der Zuschlag ist gegen den Feststellungsbeteiligten festzusetzen, der gegenüber dem FA hervorgetreten oder Empfangsbevollmächtigter ist (AEAO zu § 152).
5.2.2 Bemessungsgrundlage bei gesonderter Feststellung
Eine Festsetzung kommt nur in Betracht, wenn die festgestellte Besteuerungsgrundlage positiv ist und zu einer Erhöhung der Steuer im Folgebescheid führt. Die Festsetzung soll stets durch besonderen Bescheid erfolgen. Bemessungsgrundlage ist die geschätzte steuerliche Auswirkung. Hinweis: Nach neuer Rechtslage (§ 152 Abs. 7 AO) beträgt der Verspätungszuschlag bei Gewinnfeststellungen 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte je angefangenem Monat, mindestens 25 EUR – siehe Abschnitt Aktuelles.
5.3 Zuschlagsfestsetzung gegen eine Kapitalgesellschaft
Ein Verspätungszuschlag darf auch gegen eine Kapitalgesellschaft festgesetzt werden. Ob gegen die Gesellschaft oder den verantwortlichen gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (BFH vom 12.12.1990, BStBl 1991 II S. 384; AEAO zu § 152 Nr. 1).
5.4 Zuschlagsfestsetzung zur Umsatzsteuer
5.4.1 Verspätungszuschläge sowohl bei USt-Vorauszahlungen als auch bei der Jahres-USt
Werden Verspätungszuschläge sowohl zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als auch zur Jahres-Umsatzsteuer festgesetzt, werden sie nicht dadurch rechtswidrig, dass sie insgesamt mehr als der Höchstbetrag betragen; für die Höchstgrenze ist nur auf die jeweils festgesetzte Steuer abzustellen (BFH-Urteil vom 16.5.1995, BStBl 1996 II S. 259; BMF-Schreiben vom 25.4.1996, BStBl 1996 I S. 582).
5.4.2 Verspätungszuschlag bei verspäteter USt-Sondervorauszahlung
Wegen verspäteter Anmeldung der Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (Abschn. 18.4 Abs. 3 UStAE; BFH-Urteil vom 7.7.2005, BStBl 2005 II S. 813). Für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung gilt dies nicht, weil dieser keine „Steuererklärung" ist.
5.5 Zeitpunkt der Festsetzung
Verspätungszuschläge sind regelmäßig mit der Steuer, dem Steuermessbetrag oder der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage festzusetzen (§ 152 Abs. 3, Abs. 4 AO a. F.). Ergeht ein Steuerbescheid ohne gleichzeitige Festsetzung, liegt darin grundsätzlich kein Verzicht. Die Festsetzung kann binnen Jahresfrist nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 10.10.2001, BStBl 2002 II S. 124). Wird der Verspätungszuschlag innerhalb eines Monats nach Erlass des Steuerbescheids festgesetzt, bedarf dies keiner besonderen Begründung; bei späterer Festsetzung, insbesondere nach Ablauf von 12 Monaten, ist regelmäßig eine besondere Begründung erforderlich.
AO 1977 § 152; FinMin Nordrhein-Westfalen, 25.8.2011, S 0323
Fragen & Antworten (FAQ) zum Verspätungszuschlag
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Was ist ein Verspätungszuschlag?
- Ein Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung, die das Finanzamt erhebt, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird. Rechtsgrundlage ist § 152 AO.
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Wie hoch ist der Verspätungszuschlag 2026?
- Bei Jahressteuererklärungen 0,25 % der festgesetzten Steuer (vermindert um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge), mindestens 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung, höchstens 25.000 Euro insgesamt.
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Wann wird ein Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt?
- Bei Jahreserklärungen grundsätzlich, wenn sie nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden (§ 152 Abs. 2 AO) und keine Rückausnahme des § 152 Abs. 3 AO greift.
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Kann der Verspätungszuschlag erlassen werden?
- In den Ermessensfällen kann das Finanzamt absehen, wenn die Verspätung entschuldbar ist (z. B. schwere Krankheit). In den Pflichtfällen des § 152 Abs. 2 AO ist ein Erlass nur in engen Ausnahmen (z. B. § 227 AO) bzw. über eine rückwirkende Fristverlängerung möglich.
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Wie kann ich gegen einen Verspätungszuschlag vorgehen?
- Mit einem Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Erfolgversprechend vor allem, wenn ein Ermessensfehler vorliegt oder eine Rückausnahme bzw. Fristverlängerung greift.
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Gilt der Verspätungszuschlag auch für Feststellungserklärungen?
- Ja. Nach dem BFH-Urteil vom 26.03.2026 (IV R 29/23) ist der Verspätungszuschlag für eine verspätet abgegebene Gewinnfeststellungserklärung auch dann obligatorisch festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Vorauszahlungen übersteigt – die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO greift hier nicht (siehe Abschnitt Aktuelles).
Aktuelles: BFH-Urteil 2026 und Änderung des § 152 Abs. 6 AO durch das JStG 2024
Das Wichtigste in Kürze:
- Der BFH hat mit Urteil vom 26.03.2026, IV R 29/23 (veröffentlicht am 07.05.2026) entschieden: Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der Vorauszahlungen übersteigt.
- Die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO ist auf Gewinnfeststellungserklärungen nicht anwendbar; der Verweis in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO erfasst dessen Nr. 3 nicht.
- Damit hat der BFH die Vorinstanz – FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2023, 12 K 1945/23 – aufgehoben.
- Bereits durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 152 Abs. 6 Satz 1 AO klarstellend dahin geändert, dass der Verweis auf § 152 Abs. 3 AO sich ausschließlich auf dessen Nr. 1 beschränkt.
Hintergrund: Verspätungszuschlag bei Feststellungserklärungen
Nach § 152 Abs. 2 AO ist bei verspäteter Abgabe einer Jahreserklärung grundsätzlich zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen. § 152 Abs. 3 AO enthält Rückausnahmen, u. a. wenn die festgesetzte Steuer durch Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge vollständig gedeckt ist (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO – „Erstattungsfall"). Über § 152 Abs. 6 AO gelten Teile dieser Regelungen entsprechend für Feststellungserklärungen. Streitig war, ob die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO über § 152 Abs. 6 AO auch auf Gewinnfeststellungserklärungen anzuwenden ist.
Der Fall vor dem FG Baden-Württemberg (12 K 1945/23)
- Betroffen: GbR, gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2020.
- Kläger: zu 55 % beteiligt und als Empfangsbevollmächtigter bestellt.
- Frist: 31.08.2022; Abgabe der Feststellungserklärung erst am 18.12.2022.
- Finanzamt: Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO i. H. v. 966 €.
- Einwand des Klägers: Wegen ausreichender Vorauszahlungen auf Ebene der Gesellschafter greife die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO, anwendbar über § 152 Abs. 6 AO.
Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht: § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO sei über § 152 Abs. 6 AO auch auf Feststellungserklärungen anzuwenden, wobei auf die Folgebescheide (Einkommensteuer der Gesellschafter) abzustellen sei. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Entscheidung des BFH (IV R 29/23)
Der BFH ist der Vorinstanz nicht gefolgt und hat das Urteil des FG aufgehoben. Kernaussagen des Urteils vom 26.03.2026:
- Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt.
- Die in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (VerfModG/StModernG) angeordnete entsprechende Geltung des § 152 Abs. 3 AO erfasst dessen Nr. 3 nicht.
- Die Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i. d. F. des VerfModG und in § 152 Abs. 7 AO verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
- Die durch das JStG 2024 erfolgte Beschränkung des Verweises in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO auf § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO hat der BFH als Bestätigung des bereits für die Altfassung gefundenen Auslegungsergebnisses gewertet (deklaratorische Klarstellung).
Fundstelle: BFH, Urteil vom 26.03.2026 – IV R 29/23, veröffentlicht am 07.05.2026 (LEXinform-Dokument Nr. 0955027). Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2023 – 12 K 1945/23.
Praxisfolgen für die Beratung
- Bei verspäteter Abgabe von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften kann nicht mehr darauf vertraut werden, dass die Vorauszahlungen der Gesellschafter eine zwingende Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO entfallen lassen.
- Für Veranlagungszeiträume ab dem JStG-2024-Anwendungszeitpunkt ergibt sich die Beschränkung des Verweises bereits aus dem Gesetzeswortlaut (§ 152 Abs. 6 Satz 1 AO n. F.).
- In offenen Altfällen, die unter Berufung auf das FG-Urteil mit Einspruch offengehalten wurden, ist mit ablehnenden Einspruchsentscheidungen zu rechnen; das maßgebliche Verteidigungsargument greift nach der BFH-Entscheidung nicht mehr.
- Der Mindestbetrag von 25 € je angefangenem Monat und der Höchstbetrag von 25.000 € (§ 152 Abs. 10 AO) sowie die Bemessung mit 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte (§ 152 Abs. 7 AO) bleiben unverändert.
Mehr Infos zu Verspätungszuschlägen im Steuerlexikon + Steuererklärung & Verspätungszuschlag
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Verspätungszuschlag
GewStGGewStG § 14b Verspätungszuschlag
AO
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 152 Verspätungszuschlag
AEAO
AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
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