Verstoß der Anrechnungsvorschrift in § 34c EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 in der Rs. C-168/11 (Beker, Beker ./. Finanzamt Heilbronn) entschieden, dass es eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, wenn im Rahmen der Höchstbetragsrechnung des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen das Anrechnungsvolumen mindern, weil sich der Höchstbetrag der anzurechnenden ausländischen Steuer aus dem Quotienten der ausländischen Einkünfte und der Summe der in- und ausländischen Einkünfte, multipliziert mit der gesamten deutschen Einkommensteuer, errechnet:

Gesamte deutsche ESt       x Ausländische EinkünfteSumme der in- und ausländischen Einkünfte

Der EuGH begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass als Nenner des im zweiten Teil der Formel enthaltenen Bruchs die Summe der Einkünfte und nicht das zu versteuernde Einkommen verwendet wird. Dieser Ansatz führt zu einer Verringerung des Anrechnungshöchstbetrages, der dem Steuerpflichtigen gewährt werden kann.

Der erste Teil der Formel, also die gesamte deutsche Einkommensteuer, beinhaltet sämtliche nach deutschem Recht zulässigen Abzüge, insbesondere für die Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen. Dagegen werden diese Aufwendungen von der Summe der Einkünfte, die im Nenner des Bruchs steht, nicht abgezogen.

Trotz der Möglichkeit, die ausländische Steuer gem. § 34c Abs. 2 EStG alternativ von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, verneint der EuGH das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Es liegt folglich nach Auffassung des EuGH eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung vor.