Auslandstätigkeitserlass verstößt gegen EU-Recht

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2013 in der Rs. C-544/11 Petersen, Petersen ./. Finanzamt Ludwigshafen) geurteilt, dass der sog. Auslandstätigkeitserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 1983 nicht mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Der Auslandstätigkeitserlass sieht vor, dass bei Arbeitnehmern eines inländischen Arbeitgebers von der Besteuerung des Arbeitslohns abgesehen wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält. Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Arbeitslohns sind u. a., dass mit dem ausländischen Tätigkeitsstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und es sich um eine durch den Auslandstätigkeitserlass begünstigte Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber handelt.

Im zu entscheidenden Sachverhalt übte eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, eine Tätigkeit aus, die generell in den Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses fiel. Entsendender Arbeitgeber war jedoch ein Unternehmen mit Sitz in Dänemark, also einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Der EuGH sieht in seinem Urteil die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV dadurch verletzt, dass die vorbezeichneten Einkünfte aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Deutschland steuerfrei gewesen wären, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland gehabt hätte, nicht jedoch, wenn er seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.