Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Steuern: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, seine Vorschriften zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Immobiliengeschäften zu ändern
Die Kommission hat am 27.11.2019 beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zuzustellen, weil das deutsche Steuerrecht inländische und ausländische Unternehmen ohne gewerbliche Tätigkeit in Deutschland bei bestimmten Immobiliengeschäften im Hinblick auf die Gewinnbesteuerung unterschiedlich behandelt. Das deutsche Einkommensteuergesetz gewährt nur dann einen Steueraufschub für die Reinvestition von Veräußerungsgewinnen, wenn das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen der Betriebsstätte eines inländischen Unternehmens zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften ohne gewerbliche Tätigkeit in Deutschland wird davon ausgegangen, dass sie eine solche Betriebsstätte unterhalten, bei gebietsfremden Gesellschaften dagegen in der Regel nicht. Dies führt zu einer unerlaubten Einschränkung des in Artikel 63 AEUV verankerten freien Kapitalverkehrs. Kommt Deutschland der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Quelle: EU-Kommission, Mitteilung vom 27.11.2019