Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kernaussage

Unternehmern, die nicht nachweisen können, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, wird die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich versagt. Allerdings wird dem Unternehmer Vertrauensschutz gewährt, wenn er die Steuerbefreiung aufgrund unrichtiger Angaben seines Abnehmers beansprucht hat und er dies bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte.

Sachverhalt

In der Praxis scheitert die Gewährung des Vertrauensschutzes regelmäßig daran, dass die Lieferanten nicht die geforderte Sorgfalt beachten. Hier erwartet die Rechtsprechung zumindest, dass alle vom Umsatzsteuergesetz (UStG) bzw. von der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geforderten Belege vorhanden sind und geprüft wurden. So kann der Vertrauensschutz z. B. schon daran scheitern, dass auf der Rechnung der Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung fehlt. Die Finanzverwaltung ist in der Regel diesbezüglich noch restriktiver als die Rechtsprechung, so dass sich die Beteiligten häufig vor dem Finanzgericht (FG) wiedersehen.

Entscheidung

Das Niedersächsische FG hatte jetzt über den Vertrauensschutz für die Lieferung von 2 Kfz zu urteilen. Das erste Kfz wurde von einem Bevollmächtigten des Abnehmers abgeholt. Dieser bestätigte schriftlich, dies in einen anderen Mitgliedstaat zu bringen. Das Finanzamt versagte den Vertrauensschutz, da die Unterschrift unter der Bestätigung von der auf dem Ausweis des Bevollmächtigten abwich. Dem widersprach das FG, da es einen Vergleich der Unterschriften für überzogen hält. Das zweite Kfz wurde durch einen Spediteur transportiert. Gemäß dem als Nachweis dienenden CMR Frachtbrief war das Kfz nach Frankreich gelangt, nach der Rechnung jedoch nach Italien. Aufgrund dieses Widerspruches verwehrte das Finanzamt den Vertrauensschutz, das FG folgte dieser Auffassung.

Konsequenz

Die Entscheidung betrifft Fälle, die typisch für die Praxis sind. Zwar ergeht das Urteil zur Rechtslage bis zum 31.12.2011, es wird aber auch für die Neuregelung ab 2012 Bedeutung haben, deren zentrales Element die Gelangensbestätigung ist. Zum einen lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) den Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen gemäß der alten Rechtslage voraussichtlich noch bis zum 30.6.2013 zu. Zum anderen hat das BMF aktuell einen neuen Entwurf zur Änderung der UStDV vorgelegt, der neben der Gelangensbestätigung auch andere Nachweise, z. B. den CMR-Frachtbrief, zulässt. Der Ausgang des mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Rechtsstreits wird daher zu beachten sein.