Schulessen und Umsatzsteuer

Schulessen und Umsatzsteuer

Kernaussage

Schulessen soll gut und günstig sein. Es stößt daher allgemein auf Unverständnis, wenn hierfür Umsatzsteuer abzuführen ist.

Auffassung des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell in einer Pressemitteilung in groben Zügen dargestellt, unter welchen Bedingungen Schulessen steuerfrei bzw. zum ermäßigten Steuersatz (7 %) an die Schüler abgegeben werden kann. Steuerfrei ist das Schulessen, wenn die Abgabe der Speisen und Getränke durch eine gemeinnützige Einrichtung erfolgt, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist. Ferner kommt eine Steuerbefreiung für Personen und Einrichtungen in Betracht, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke aufnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass den Jugendlichen Unterkunft und volle Verpflegung gewährt wird. Unter diese Befreiung fallen auch Schulen, allerdings muss die Verpflegungsleistung durch den Schulträger erfolgen. Erfolgt die Lieferung der Speisen durch eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebes, unterliegt dies dem ermäßigten Steuersatz. Als Beispiel führt das BMF hier die Grundversorgung der Schüler mit Essen durch gemeinnützige Mensa- bzw. Schulfördervereine an. Wird das Essen allerdings durch Dritte, z. B. Cateringunternehmen, bereitgestellt, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der ermäßigte Steuersatz greift dann nur, wenn der Caterer lediglich Lebensmittel liefert.

Konsequenzen

Es ist ersichtlich, dass die Umsatzbesteuerung des Schulessens wesentlich davon abhängt, von wem es angeboten wird. Ein und dasselbe Schulessen kann je nach Konstellation steuerfrei sein bzw. der Umsatzsteuer zu 7 % oder 19 % unterliegen. Ursächlich hierfür ist das im Bereich der Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen unsystematische und komplexe Umsatzsteuergesetz (UStG). Insgesamt vermittelt die Pressemitteilung den Eindruck, dass Schulessen regelmäßig begünstigt ist. Dies ist jedoch nicht ganz korrekt. Soweit die Bereitstellung des Schulessen z. B. von Caterern übernommen wird, dürfte dies angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) fast immer dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen. Den Verantwortlichen einer Schule, die das Schulessen organisieren, kann daher nur geraten werden sich hier steuerlich beraten zu lassen, um nicht letztendlich selbst für Fehler gerade stehen zu müssen.