Aktuelle Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF)
Mit dem neuen BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit den Bundesländern die steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Bitcoins und anderen Kryptowerten umfassend neu geregelt.
Es ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung aus Mai 2022 und bringt einige wichtige Änderungen und Konkretisierungen für Steuerpflichtige und Finanzämter.
Was regelt das neue BMF-Schreiben?
- Dokumentationspflichten:
Alle Transaktionen mit Kryptowerten müssen einzeln, detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Finanzämter können beispielsweise folgende Nachweise anfordern:- Transaktionsübersichten
- CSV-Dateien
- Steuerreports von Softwareanbietern
- Neue Begriffe:
Statt „virtuelle Währungen und sonstige Token“ wird nun der präzisere Begriff „Kryptowerte“ verwendet. - Erweiterungen:
- Ergänzte Vorgaben etwa zum Claiming von Kryptowerten.
- Genaue Regeln zur Kursbestimmung (sekundengenaue Kurse und Tageskurse).
- Wegfall einzelner Themen:
- Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden gestrichen.
- Keine Regelungen zu NFTs oder Liquidity Mining – hier bleibt Rechtsunsicherheit bestehen.
Übergangsregelungen
Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 gilt eine Übergangsregelung:
- Kursbestimmungen nach alten Vorgaben werden nicht beanstandet.
- Auch abweichende Aufzeichnungen, die noch nicht vollständig den GoBD entsprechen, sind akzeptiert.
Internationale Aspekte
Erstmals stellt das BMF auch eine englische Übersetzung des Schreibens zur Verfügung – angesichts des grenzüberschreitenden Charakters vieler Kryptotransaktionen ein sinnvoller Schritt.
Wichtig: Die englische Fassung ist nicht rechtsverbindlich, kann aber dennoch als Orientierungshilfe dienen.
Tipp:
Steuerpflichtige mit Aktivitäten im Bereich Kryptowährungen sollten dringend prüfen, ob ihre bisherigen Aufzeichnungen den neuen Anforderungen entsprechen – andernfalls drohen Nachfragen und mögliche Schätzungen durch die Finanzämter.
Quelle: Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 2025