Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis
Kernaussage
Der Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann im Falle einer inkongruenten Deckung nur dann angenommen werden, wenn die Wirkung der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintrat, als bereits Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. Auch eine Sicherung die sofort bei Bestellung, also unabhängig von einem Insolvenzfall, wirksam wird, stellt kein ausreichendes Beweisanzeichen hierfür dar.
Sachverhalt
Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG (Schuldnerin), von welcher er 1993 eine Pensionszusage erhielt. 1996 verpfändete die Schuldnerin ihr zustehende Versicherungen zur Absicherung des Anspruchs des Klägers. Im Januar 2008 übertrug der Kläger seine Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn und einen weiteren Erwerber. In diesem Zusammenhang bestellte die Schuldnerin nach Ablauf der Versicherungen dem Kläger zur Sicherung seiner Pensionsansprüche eine Grundschuld über 500.000 EUR an ihrem Grundeigentum. Am 1.12.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangt Feststellung, dass ihm wegen der Grundschuld ein Absonderungsrecht zusteht. Der beklagte Verwalter verlangt widerklagend die Übertragung der Grundschuld an die Masse.
Entscheidung
Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat Erfolg. Mangels Benachteiligungsvorsatzes und Kenntnis von diesem sind die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nicht erfüllt. Zwar ist durch die nachträgliche Besicherung der Verbindlichkeit der Schuldnerin eine inkongruente Deckung gegeben, weil es sich um eine nach der Entstehung der Pensionsansprüche gewährte Sicherung handelt. Jedoch bestand zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung kein Grund zur Annahme von Liquiditätsproblemen, denn es bestand keine ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners. Daher ist die inkongruente Deckung kein Beweisanzeichen zur Vorsatzanfechtung. Ebenso begründet der Umstand, dass die Schuldnerin dem Kläger eine sofort bei Bestellung und nicht erst im Insolvenzfall wirksame Sicherung gewährte, kein abweichendes Ergebnis. Da die Sicherung außerhalb einer Insolvenz verwertet werden konnte, brauchte der Kläger nicht mit einer erst durch die Verfahrenseröffnung bedingten Gläubigerbenachteiligung zu rechnen.
Konsequenz
Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht die Gefahr der nachträglichen Besicherung von Pensionszusagen. Allein die Inkongruenz kann als Beweisanzeichen für die Vorsatzanfechtung ausreichen, wenn aus Sicht des Empfängers der Leistung Anlass besteht, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln.