Voraussetzungen einer Auftragsprüfung

Voraussetzungen einer Auftragsprüfung

Kernaussage
Eine nicht zuständige Finanzbehörde kann durch eine zuständige Finanzbehörde beauftragt werden, eine steuerliche Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen durchzuführen. Die beauftragte Finanzbehörde darf dabei eine Prüfungsanordnung erlassen, die jedoch die Ermessensbegründung für die Beauftragung enthalten muss.

Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt bat das Wohnsitzfinanzamt der Klägerin um die Befugnis zum Erlass einer Prüfungsanordnung und zur Durchführung der Außenprüfung. Zur Begründung verwies es auf eine Außenprüfung bei einer GmbH & Co. KG, zu deren Konzernbereich auch das nachstehende Unternehmen der Klägerin gehöre. Die Klägerin vermietete tatsächlich einem Konzernunternehmen ein Arbeitszimmer. Das Wohnsitzfinanzamt übertrug dem Beklagten die Befugnis zur Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin. Dieser ordnete die Außenprüfung sodann mit der Begründung an, er sei vom zuständigen Finanzamt beauftrag und die Prüfung erfolge im Zusammenhang mit der laufenden Außenprüfung bei im o. g. Konzern. Das Finanzgericht hob die Prüfungsanordnung als ermessensfehlerhaft auf.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Prüfungsanordnung hingegen als rechtmäßig an. Die beauftragte Finanzbehörde darf anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und Prüfungsanordnungen erlassen, aus der sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben. Vorliegend wurden die maßgeblichen Erwägungen der einheitlichen Prüfung der Klägerin im Konzernbereich mitgeteilt. Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht, da die Vermietung von Räumlichkeiten durch die Klägerin an ein Konzernunternehmen für alle Beteiligten klar war. Auf die Formulierung der Bitte des beklagten Finanzamtes um Erteilung des Prüfungsauftrags kommt es nicht an.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass behördeninterne Schreiben nicht maßgeblich sind. Die für die Außenprüfung maßgeblichen Ermessenserwägungen müssen lediglich in der Prüfungsanordnung enthalten sein. Sie können allerdings bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.