Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung – BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2023, VII B 103/22

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 (VII B 103/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung nur dann zugeordnet werden können, wenn sie unmittelbar der Stromerzeugung dienen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen eine Biogasanlage errichtet. Zur Aufbereitung des Biogases wurde ein Biogasaufbereitungsmodul installiert. Das Biogasaufbereitungsmodul bestand aus einem Primärentschwefelungs- und einem Primärentfeuchtungsmodul.

Das Finanzamt (FA) sah in dem Biogasaufbereitungsmodul eine begünstigte Anlage zur Stromerzeugung. Das FA führte aus, dass das Biogasaufbereitungsmodul unmittelbar der Stromerzeugung diene, da es die Voraussetzungen für die Stromerzeugung schaffe.

Das Unternehmen wandte sich gegen die Entscheidung des FA und machte geltend, dass das Biogasaufbereitungsmodul nicht unmittelbar der Stromerzeugung diene, sondern lediglich der Verbesserung der Qualität des Biogases.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Unternehmens statt. Es führte aus, dass das Biogasaufbereitungsmodul nicht unmittelbar der Stromerzeugung diene, sondern lediglich der Verbesserung der Qualität des Biogases.

Der BFH hat den Beschluss des FG bestätigt. Er führte aus, dass Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung nur dann zugeordnet werden können, wenn sie unmittelbar der Stromerzeugung dienen.

Der BFH hat weiter entschieden, dass eine Maßnahme unmittelbar der Stromerzeugung dient, wenn sie ohne sie nicht möglich wäre.

Im Streitfall hat der BFH das Biogasaufbereitungsmodul nicht als unmittelbar der Stromerzeugung dienend angesehen. Der BFH führte aus, dass das Biogasaufbereitungsmodul zwar die Voraussetzungen für die Stromerzeugung schaffe, aber die Stromerzeugung selbst noch nicht ermögliche.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung. Sie stellt klar, dass Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff nur dann zugeordnet werden können, wenn sie unmittelbar der Stromerzeugung dienen.

Die Entscheidung des BFH ist für Unternehmen, die Biogasanlagen betreiben, von Bedeutung. Sie sollten sich daher vergewissern, dass Maßnahmen zur Aufbereitung des Biogases unmittelbar der Stromerzeugung dienen, um die Maßnahmen von der Stromsteuerbefreiung profitieren zu lassen.

https://www.steuerschroeder.de/steuer/voraussetzungen-fuer-die-zuordnung-von-massnahmen-zur-aufbereitung-von-brennstoff-zur-beguenstigten-stromerzeugung-bfh-beschluss-vom-25-oktober-2023-vii-b-103-22/