Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Darlehen im Rahmen einer Nachlasspflegeschaft sind Nachlassverbindlichkeiten 

Mit Urteil vom 12. April 2018 (Az. 3 K 3662/16 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind.

Der Kläger ist einer von insgesamt 29 Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt unter anderem gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) handele.

Der Senat gab der Klage statt. Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen soll, denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweise Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen.< /p>

Die vom Senat zugelassene Revision ist bem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 17/18 anhängig. 

Newsletter des Finanzgerichts Münster