Neue Verwaltungsregeln zur Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2026 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) in wesentlichen Punkten ergänzt.
Betroffen sind die Buchführungspflichten nach §§ 140 und 141 Abgabenordnung (AO) sowie die besonderen Aufzeichnungspflichten beim Warenausgang nach § 144 AO.
Die Finanzverwaltung modernisiert damit Vorschriften, die teilweise noch auf einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 1981 beruhen.
Für Landwirte, Forstbetriebe, Pächter und landwirtschaftliche Gesellschaften ist insbesondere wichtig, wann eine Buchführungspflicht beginnt, für welchen Betrieb die Umsatz- und Gewinngrenzen gelten und welche Aufzeichnungen zusätzlich erforderlich sind.
Wichtig: Die gesetzlichen Buchführungsgrenzen bleiben unverändert. Das neue BMF-Schreiben konkretisiert in erster Linie ihre Anwendung.
Was hat das BMF am 22. Oktober 2026 geändert?
Das BMF hat die bisherigen Verwaltungsregelungen zur Buchführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe überprüft und aktualisiert.
Dabei wurden insbesondere die Erläuterungen im AEAO zu folgenden Vorschriften ergänzt:
- § 140 AO: Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen.
- § 141 AO: Steuerliche Buchführungspflicht bei Überschreiten bestimmter Umsatz- oder Gewinngrenzen.
- § 144 AO: Besondere Aufzeichnungspflichten beim Warenausgang.
Die Textziffern 1, 2 und 4 des älteren BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1981 wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Die Neufassung soll die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die heutigen gesetzlichen Regelungen anpassen und die Verwaltungspraxis vereinheitlichen.
Ab wann besteht Buchführungspflicht in der Landwirtschaft?
Die steuerliche Buchführungspflicht kann sich aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen ergeben.
Buchführungspflicht nach § 140 AO
Wer bereits aufgrund anderer Gesetze verpflichtet ist, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, muss diese Verpflichtungen grundsätzlich auch für die Besteuerung erfüllen.
§ 140 AO übernimmt damit bestimmte außersteuerrechtliche Buchführungspflichten in das Steuerrecht.
Ob eine solche Verpflichtung besteht, hängt insbesondere von der Rechtsform und den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen ab.
Buchführungspflicht nach § 141 AO
Unabhängig von § 140 AO können Land- und Forstwirte aufgrund gesetzlich festgelegter Umsatz- oder Gewinngrenzen buchführungspflichtig werden.
Für das Jahr 2026 sind insbesondere folgende Werte maßgeblich:
| Merkmal | Gesetzliche Grenze |
|---|---|
| Gesamtumsatz im Kalenderjahr | Mehr als 800.000 € |
| Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr | Mehr als 80.000 € |
Es genügt grundsätzlich, wenn eine der einschlägigen Grenzen überschritten wird.
Die Umsatzgrenze richtet sich nach dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG.
Bei der Gewinngrenze für Land- und Forstwirte ist ausdrücklich auf das Kalenderjahr abzustellen.
Wichtig: Eine Überschreitung führt nicht automatisch am selben Tag zur Pflicht, eine Bilanz zu erstellen. Für den Beginn der Buchführungspflicht gelten die besonderen Verfahrensregeln des § 141 Abs. 2 AO.
Müssen Pächter und Nießbraucher ebenfalls Bücher führen?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Buchführungspflicht kann nicht nur Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen betreffen.
Nach den aktualisierten Verwaltungsgrundsätzen fallen auch Land- und Forstwirte darunter, die einen Betrieb als
- Pächter,
- Nießbraucher oder
- sonstige Nutzungsberechtigte
bewirtschaften.
Entscheidend ist, wer den Betrieb steuerlich und wirtschaftlich betreibt.
Auch die Bewirtschaftung gepachteter Flächen kann deshalb eine eigenständige Buchführungspflicht auslösen.
Was gilt für die Verpachtung eines ganzen landwirtschaftlichen Betriebs?
Eine weitere Besonderheit betrifft Eigentümer, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb vollständig verpachten.
Wird der Betrieb steuerlich nicht aufgegeben, kann er weiterhin als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bestehen.
Die Buchführungspflichten sind dann nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Eigentümer die Flächen nicht mehr selbst bewirtschaftet.
Ob und in welchem Umfang eine Buchführungspflicht besteht, muss anhand der konkreten steuerlichen Situation geprüft werden.
Dabei ist insbesondere zwischen einer Betriebsverpachtung ohne Betriebsaufgabe und einer bereits erfolgten Betriebsaufgabe zu unterscheiden.
Wie gelten die Umsatz- und Gewinngrenzen bei mehreren Betrieben?
Nach den Verwaltungsgrundsätzen beziehen sich die Buchführungsgrenzen grundsätzlich auf den einzelnen Betrieb.
Betreibt ein Steuerpflichtiger mehrere steuerlich selbstständige land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ist daher grundsätzlich für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 141 AO überschritten werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine bloße organisatorische Aufteilung automatisch mehrere steuerlich eigenständige Betriebe entstehen lässt.
Ob tatsächlich mehrere Betriebe vorliegen, richtet sich nach den wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnissen.
Praxisbeispiel: Zwei eigenständige landwirtschaftliche Betriebe
Ein Landwirt bewirtschaftet zwei steuerlich eigenständige Betriebe.
| Betrieb | Gesamtumsatz im Kalenderjahr | Gewinn im Kalenderjahr |
|---|---|---|
| Betrieb A | 650.000 € | 70.000 € |
| Betrieb B | 300.000 € | 35.000 € |
| Zusammen | 950.000 € | 105.000 € |
Wenn tatsächlich zwei steuerlich eigenständige Betriebe vorliegen, sind die maßgeblichen Grenzen grundsätzlich betriebsbezogen zu prüfen.
Allein die rechnerische Addition beider Umsätze begründet dann nicht automatisch eine Buchführungspflicht nach § 141 AO für beide Betriebe.
Anders wäre die Beurteilung, wenn die vermeintlich getrennten Einheiten steuerlich einen einheitlichen Betrieb darstellen.
Weitere Buchführungspflichten nach § 140 AO bleiben außerdem gesondert zu prüfen.
Welche Regeln gelten für landwirtschaftliche Gesellschaften und Erbengemeinschaften?
Bei einem gemeinsam betriebenen land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen richtet sich die Buchführungspflicht grundsätzlich an die jeweilige Gesellschaft oder Gemeinschaft.
Maßgeblich sind deshalb die Umsätze und Gewinne des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens.
Beispiel: Landwirtschaftliche Personengesellschaft
Drei Gesellschafter betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Der gemeinsame Betrieb erzielt im Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von 900.000 Euro.
Die Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wird damit überschritten.
Für die Frage der Buchführungspflicht kommt es grundsätzlich auf den Gesamtumsatz des Betriebs an.
Die Aufteilung des Umsatzes auf die drei Gesellschafter entsprechend ihren Beteiligungsquoten ist dafür nicht maßgeblich.
Ob die Buchführungspflicht bereits begonnen hat, richtet sich nach den gesetzlichen Mitteilungs- und Fristenregelungen.
Wann beginnt die Buchführungspflicht nach einer Grenzüberschreitung?
§ 141 Abs. 2 AO enthält eine wichtige Schutzregel für Steuerpflichtige.
Die Buchführungspflicht beginnt grundsätzlich erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der entsprechenden Mitteilung des Finanzamts folgt.
Beispiel
Ein landwirtschaftlicher Betrieb überschreitet im Kalenderjahr 2026 die maßgebliche Gewinngrenze.
Das Finanzamt stellt die Überschreitung fest und gibt dem Unternehmer im Jahr 2027 eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht bekannt.
Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr beginnt die Verpflichtung grundsätzlich mit dem 1. Januar 2028.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit abweichendem Wirtschaftsjahr muss der Beginn entsprechend angepasst werden.
Achtung: Dieses Beispiel betrifft die originäre steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO. Besteht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 AO, können andere Regeln maßgeblich sein.
Wann endet eine bestehende Buchführungspflicht?
Die Buchführungspflicht endet nicht automatisch, sobald Umsatz oder Gewinn in einem Jahr wieder unter die maßgeblichen Grenzen fallen.
Nach § 141 Abs. 2 AO endet sie grundsätzlich erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Daher sollte bei dauerhaft gesunkenen Umsätzen oder Gewinnen rechtzeitig geprüft werden, ob die Finanzverwaltung das Unterschreiten der Grenzen bereits festgestellt hat.
Eine eigenmächtige Umstellung von der Bilanzierung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ohne Prüfung kann zu steuerlichen Problemen führen.
Was ist das Anbauverzeichnis nach § 142 AO?
Für buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe enthält § 142 AO besondere ergänzende Anforderungen.
Dazu gehört insbesondere das sogenannte Anbauverzeichnis.
Darin ist zu dokumentieren, mit welchen Fruchtarten die selbst bewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
Grundsätzlich sind die dem Betrieb dienenden Flächen entsprechend zu erfassen.
Das Verzeichnis unterstützt die Nachvollziehbarkeit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Welche Unterlagen sollten landwirtschaftliche Betriebe prüfen?
In der Praxis können bereits Flächenübersichten, Schlagkarteien oder andere betriebliche Dokumentationen vorliegen.
Entscheidend ist, ob die vorhandenen Unterlagen den steuerlich erforderlichen Nachweis vollständig und nachvollziehbar ermöglichen.
Eine vorhandene Fördermittel- oder Flächendokumentation sollte deshalb mit den Anforderungen des § 142 AO abgeglichen werden.
Steuer-Tipp: Vermeiden Sie unnötige doppelte Dokumentationen, indem Sie prüfen, ob bereits vorhandene Flächen- und Anbaudaten die steuerlich notwendigen Angaben enthalten. Die Eignung dieser Unterlagen sollte im Einzelfall geklärt werden.
Welche Aufzeichnungen sind beim Verkauf landwirtschaftlicher Produkte erforderlich?
Das BMF konkretisiert außerdem die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO.
Diese Vorschrift betrifft bestimmte Warenlieferungen an andere gewerbliche Unternehmer.
Die Aufzeichnungspflichten gelten nach § 144 Abs. 5 AO entsprechend auch für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte.
Relevant sind insbesondere Verkäufe von Produkten, die beim Erwerber gewerblich weiterveräußert oder be- beziehungsweise verarbeitet werden sollen.
Beispiele können sein:
- Getreidelieferungen an gewerbliche Abnehmer,
- Verkäufe von Holz an verarbeitende Unternehmen,
- Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse an weiterverarbeitende Betriebe.
Ziel der gesonderten Aufzeichnungen ist es, die Warenbewegungen und die steuerliche Erfassung der Geschäftsvorfälle beim Abnehmer nachvollziehen zu können.
Welche zusätzlichen Angaben gelten beim Holzverkauf?
Im Bereich der Forstwirtschaft können besondere Angaben zum veräußerten Holz erforderlich sein.
Für betroffene Holzausgangslieferungen sind neben der Holzart insbesondere die Stärkeklasse und die Qualitätsklasse der jeweiligen Sorte von Bedeutung.
Das erleichtert die eindeutige Zuordnung von Menge, Qualität und Wert der gelieferten Erzeugnisse.
Forstwirtschaftliche Betriebe sollten deshalb prüfen, ob ihre bisherigen Verkaufsbelege und Holzlisten diese Angaben bereits enthalten.
Achtung: Fehlende Warenausgangsaufzeichnungen können Folgen haben
Wer gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, riskiert Beanstandungen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung.
Je nach Sachverhalt können Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten nach § 379 AO außerdem ordnungswidrigkeitenrechtlich relevant sein.
Nicht jede formelle Unvollständigkeit begründet allerdings automatisch eine Ordnungswidrigkeit oder eine steuerliche Hinzuschätzung.
Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Umstände.
Ändert sich durch das neue BMF-Schreiben die Gewinnermittlung nach § 13a EStG?
Die Aktualisierung des AEAO ändert nicht unmittelbar die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG.
Ob ein Land- oder Forstwirt seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen, durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln darf beziehungsweise muss, richtet sich weiterhin nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Eine Pflicht zur Buchführung nach §§ 140 oder 141 AO kann für die Gewinnermittlung erhebliche Bedeutung haben.
Die neuen Verwaltungsregelungen sollten deshalb stets gemeinsam mit der aktuell verwendeten Gewinnermittlungsart geprüft werden.
Was sollten Landwirte und Forstbetriebe jetzt tun?
Checkliste für die Praxis
- Prüfen Sie, ob bereits eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen besteht.
- Vergleichen Sie Umsatz und Gewinn mit den Grenzen des § 141 AO.
- Prüfen Sie die Grenzen für jeden steuerlich eigenständigen Betrieb.
- Berücksichtigen Sie bei Gesellschaften die Werte des gemeinschaftlichen Betriebs.
- Kontrollieren Sie, ob eine Mitteilung des Finanzamts zur Buchführungspflicht vorliegt.
- Prüfen Sie die Fristen für Beginn und Ende einer Buchführungspflicht.
- Aktualisieren Sie Ihr Anbauverzeichnis.
- Vergleichen Sie vorhandene Schlagkarteien und Flächendokumentationen mit den steuerlichen Anforderungen.
- Prüfen Sie die Aufzeichnungen zum Warenausgang.
- Ergänzen Sie bei Holzverkäufen gegebenenfalls die erforderlichen Qualitäts- und Stärkeklassen.
- Stimmen Sie die Gewinnermittlungsart und die Buchführungsorganisation mit Ihrer steuerlichen Beratung ab.
Fazit: Das BMF modernisiert die Buchführungsregeln für die Landwirtschaft
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2026 hat das Bundesfinanzministerium die Verwaltungsregelungen zur Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aktualisiert.
Im Mittelpunkt stehen die betriebsbezogene Buchführungspflicht, die Behandlung gemeinschaftlich geführter Unternehmen sowie ergänzende Aufzeichnungen zu Anbau und Warenausgang.
Die gesetzlichen Umsatz- und Gewinngrenzen werden durch das Schreiben nicht verändert.
Für betroffene Land- und Forstwirte ist deshalb vor allem wichtig, ihre bisherige Buchführungs- und Dokumentationspraxis mit den aktualisierten Verwaltungsvorgaben abzugleichen.
Sie möchten prüfen lassen, ob Ihr land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb buchführungspflichtig ist oder welche Aufzeichnungen Sie führen müssen? Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Gewinnermittlung, der Buchführungsorganisation und der Umsetzung der neuen Verwaltungsregelungen.
Häufige Fragen zur Buchführung in der Landwirtschaft
Ab welchem Umsatz müssen Landwirte Bücher führen?
Nach § 141 Abs. 1 AO kann eine Buchführungspflicht entstehen, wenn der Gesamtumsatz eines Betriebs im Kalenderjahr mehr als 800.000 Euro beträgt und keine vorrangige Buchführungspflicht nach § 140 AO besteht.
Welche Gewinngrenze gilt für Land- und Forstwirte?
Die maßgebliche Grenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO liegt bei mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr.
Müssen Pächter ebenfalls Bücher führen?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Buchführungspflicht ist nicht allein auf Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen beschränkt.
Werden Umsätze mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe zusammengerechnet?
Grundsätzlich beziehen sich die Buchführungsgrenzen auf den einzelnen steuerlich eigenständigen Betrieb. Ob tatsächlich mehrere Betriebe vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wann beginnt die Buchführungspflicht?
Bei einer Buchführungspflicht nach § 141 AO grundsätzlich mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der entsprechenden Mitteilung des Finanzamts folgt.
Was ist ein landwirtschaftliches Anbauverzeichnis?
Das Anbauverzeichnis nach § 142 AO dokumentiert insbesondere, welche Fruchtarten auf den selbst bewirtschafteten Flächen angebaut wurden.
Müssen Landwirte ihre Warenverkäufe gesondert aufzeichnen?
Für bestimmte Lieferungen an gewerbliche Abnehmer gelten nach § 144 AO besondere Aufzeichnungspflichten. Diese betreffen entsprechend auch buchführungspflichtige Land- und Forstwirte.
Hat das BMF die Buchführungsgrenzen im Oktober 2026 erhöht?
Nein. Das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2026 aktualisiert Verwaltungsregelungen; die gesetzlichen Umsatz- und Gewinngrenzen werden dadurch nicht geändert.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- BMF, Schreiben vom 22.10.2026, Az. IV D 2 – S 0311/00009/002/086, Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO).
- BMF, Schreiben vom 15.12.1981, Az. IV B 4 – S 2163 – 63/81, BStBl I 1981, S. 878; Textziffern 1, 2 und 4 durch das Schreiben vom 22.10.2026 aufgehoben.
- § 140 AO – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen.
- § 141 Abs. 1 bis 3 AO – Steuerliche Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger.
- § 142 AO – Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte.
- § 144 AO – Aufzeichnung des Warenausgangs.
- § 379 AO – Steuergefährdung.
- § 13a EStG – Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
- § 4 Abs. 1 und 3 EStG – Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich beziehungsweise Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Rechtsstand: 26. Oktober 2026.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.