Außerhäusliches Arbeitszimmer: Ehegatten dürfen Mietkosten gemeinsam zahlen

Können Sie die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten absetzen, obwohl Sie die Räume gemeinsam mit Ihrem Ehepartner angemietet haben? Das Niedersächsische Finanzgericht hat diese Frage mit Urteil vom 19. August 2026 (Az. 3 K 54/26) unter bestimmten Voraussetzungen bejaht.

Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Räumlichkeiten ausschließlich beruflich genutzt werden, die Anmietung allein beruflich veranlasst ist und der nutzende Ehegatte die Kosten nach der internen Vereinbarung letztlich tragen soll.

Ein gemeinsamer Mietvertrag und die Zahlung über ein Gemeinschaftskonto stehen dem vollständigen Werbungskostenabzug dann nicht entgegen.

Wichtig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Inzwischen ist beim Bundesfinanzhof (BFH) die Revision unter dem Aktenzeichen VI R 13/26 anhängig.

Worum ging es in dem Streitfall?

Die Kläger waren verheiratet und lebten gemeinsam in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses.

Zusätzlich hatten sie im selben Gebäude eine weitere, von der Familienwohnung räumlich getrennte Wohnung angemietet.

Diese zweite Wohnung nutzte ausschließlich der Ehemann für seine berufliche Tätigkeit im Softwarebereich.

Zwischen der Familienwohnung und dem Arbeitszimmer bestand keine unmittelbare Verbindung. Die Wohnungen waren über das allgemeine Treppenhaus erreichbar.

Die Einordnung als außerhäusliches Arbeitszimmer war zwischen den Beteiligten unstreitig.

Allerdings hatten beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben. Zudem wurden Miete und Nebenkosten von einem gemeinsamen Konto bezahlt.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten des Ehemanns geltend.

Das Finanzamt erkannte jedoch nicht sämtliche Kosten an.

Warum wollte das Finanzamt die Miete nur zur Hälfte anerkennen?

Das Finanzamt unterschied zwischen zwei Arten von Aufwendungen:

  • Grundstücksorientierte Aufwendungen: insbesondere Miete sowie über die Nebenkosten umgelegte Grundsteuer und Gebäudeversicherung.
  • Nutzungsorientierte Aufwendungen: beispielsweise Kosten für Strom und die tatsächliche Nutzung der Räume.

Die nutzungsorientierten Aufwendungen erkannte das Finanzamt vollständig beim Ehemann an.

Bei der Miete und den entsprechenden Nebenkosten ließ es dagegen nur die Hälfte zum Werbungskostenabzug zu.

Die Begründung: Da beide Ehegatten Mieter waren und die Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto erfolgten, sei die andere Hälfte wirtschaftlich der Ehefrau zuzurechnen.

Für den allein beruflich tätigen Ehemann handele es sich insoweit um nicht abzugsfähigen Drittaufwand.

Das Finanzamt stützte sich dabei unter anderem auf das BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 (Az. VI R 41/15).

Wie hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden?

Das Finanzgericht widersprach der Auffassung des Finanzamts.

Nach seiner Ansicht war die Aufteilung in grundstücksorientierte und nutzungsorientierte Kosten im vorliegenden Mietverhältnis nicht sachgerecht.

Denn ein Mieter erwirbt keine Eigentümerstellung am Grundstück. Seine Zahlungen dienen vielmehr dazu, die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können.

Die Richter hielten deshalb die Übertragung der für einen anderen Sachverhalt entwickelten BFH-Grundsätze auf die gemeinsam angemietete Arbeitszimmerwohnung für verfehlt.

Hinzu kam, dass die Räume ausschließlich der beruflichen Tätigkeit des Ehemanns dienten.

Die Eheleute hatten außerdem vereinbart, dass dieser die Kosten letztlich tragen sollte.

Das Ergebnis: Nach Auffassung des Finanzgerichts waren die geltend gemachten beruflich veranlassten Aufwendungen dem Ehemann vollständig als Werbungskosten zuzurechnen.

Was ist der Unterschied zwischen einem häuslichen und einem außerhäuslichen Arbeitszimmer?

Die Unterscheidung ist steuerlich entscheidend.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich in die private Wohnsphäre eingebunden.

Ein außerhäusliches Arbeitszimmer befindet sich dagegen außerhalb dieses häuslichen Bereichs.

Dabei kommt es nicht ausschließlich darauf an, ob sich der Raum unter derselben Postanschrift oder im selben Gebäude befindet.

Maßgeblich sind unter anderem seine räumliche Lage und die tatsächliche Verbindung zur Privatwohnung.

MerkmalHäusliches ArbeitszimmerAußerhäusliches Arbeitszimmer
Räumliche EinbindungIn die häusliche Wohnsphäre integriertAußerhalb der häuslichen Wohnsphäre
Gesetzlicher KostenabzugSonderregel des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStGAllgemeine Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenregeln
Mittelpunkt der TätigkeitFür den Abzug tatsächlicher Raumkosten grundsätzlich erforderlichKeine entsprechende spezielle Voraussetzung
Berufliche VeranlassungErforderlichErforderlich

Im Streitfall wurde die zweite Wohnung trotz ihrer Lage im selben Mehrfamilienhaus als außerhäuslich behandelt.

Achtung: Eine zusätzliche Wohnung im gleichen Gebäude ist nicht automatisch außerhäuslich. Die räumliche Abgrenzung muss im Einzelfall geprüft werden.

Wann können die Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers vollständig abgesetzt werden?

Bei Arbeitnehmern richtet sich der Werbungskostenabzug grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Danach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Für eine vollständige Berücksichtigung der Kosten einer zusätzlich angemieteten Arbeitseinheit kommt es insbesondere darauf an, dass:

  • die Räumlichkeiten tatsächlich außerhalb der häuslichen Wohnsphäre liegen,
  • die Nutzung beruflich veranlasst ist,
  • keine relevante private Mitbenutzung vorliegt,
  • die entstandenen Kosten nachgewiesen werden können und
  • die Aufwendungen demjenigen Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, der sie geltend macht.

Im entschiedenen Fall waren die berufliche Nutzung und die außerhäusliche Einordnung unstreitig. Der Rechtsstreit betraf allein die Zurechnung der gemeinsam getragenen Mietaufwendungen.

Warum ist das Urteil zum Drittaufwand so wichtig?

Im Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich: Jeder Steuerpflichtige kann nur solche Aufwendungen abziehen, die ihm selbst steuerlich zuzurechnen sind.

Zahlt ein Dritter die Kosten eines Steuerpflichtigen, entstehen deshalb besondere Abgrenzungsfragen.

Bei Ehegatten können diese insbesondere auftreten, wenn beide gemeinsam Verträge abschließen oder über gemeinsame Bankkonten verfügen.

Das Finanzamt hatte daraus im Streitfall abgeleitet, dass die Hälfte der Miete nicht dem beruflich tätigen Ehemann zuzurechnen sei.

Das Finanzgericht beurteilte die Situation anders.

Es berücksichtigte, dass die Anmietung ausschließlich beruflichen Zwecken des Ehemanns diente und die Ehegatten intern vereinbart hatten, dass er die Kosten tragen sollte.

Ein Gemeinschaftskonto macht beruflich veranlasste Mietkosten somit nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch zur Hälfte zu steuerlich unbeachtlichem Drittaufwand.

Warum ist das frühere BFH-Urteil VI R 41/15 nicht unmittelbar vergleichbar?

Das Finanzamt hatte sich auf die Entscheidung des BFH vom 6. Dezember 2017 (VI R 41/15, BFHE 260, 252; BStBl II 2018, S. 355) berufen.

Darin ging es um die berufliche Nutzung von Räumen innerhalb einer Immobilie, die Ehegatten gemeinsam gehörte.

Bei Immobilieneigentum stellen sich besondere Fragen zur Zuordnung von Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie anderen grundstücksbezogenen Aufwendungen.

Der neue Streitfall unterscheidet sich davon grundlegend.

Hier waren die Ehegatten keine Eigentümer der Arbeitszimmerwohnung, sondern Mieter.

Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts lassen sich die Grundsätze zur Kostenzurechnung bei gemeinsamem Eigentum deshalb nicht ohne Weiteres auf ein gemeinsam abgeschlossenes Mietverhältnis übertragen.

Praxisbeispiel: Gemeinsam gemietetes Büro für einen Ehegatten

Ein verheiratetes Paar mietet zusätzlich zur Familienwohnung eine eigenständige Büroeinheit an.

Nur die Ehefrau nutzt diese Räume für ihre berufliche Tätigkeit.

Beide Ehegatten unterschreiben den Mietvertrag und bezahlen die laufenden Kosten über ihr Gemeinschaftskonto.

Die Ehegatten haben vereinbart, dass die Ehefrau wirtschaftlich sämtliche Kosten der Büroeinheit trägt.

Die jährlichen Aufwendungen betragen beispielsweise:

KostenpositionJährlicher Betrag
Kaltmiete7.200 €
Nebenkosten1.800 €
Strom und sonstige Nutzungskosten600 €
Gesamtkosten9.600 €

Bei vollständiger beruflicher Veranlassung und zutreffender Zurechnung könnten nach den Grundsätzen des FG-Urteils grundsätzlich die gesamten 9.600 Euro als Werbungskosten der Ehefrau berücksichtigt werden.

Eine pauschale Kürzung der Miete auf 50 Prozent allein wegen des gemeinsamen Mietvertrags wäre nach dieser Rechtsauffassung nicht gerechtfertigt.

Das Beispiel setzt voraus, dass die Räume tatsächlich außerhäuslich sind und keine weiteren Abzugsbeschränkungen eingreifen.

Wichtig: 9.600 Euro Werbungskosten bedeuten keine Steuererstattung in derselben Höhe. Die tatsächliche Einkommensteuerersparnis hängt vom individuellen Steuerfall ab.

Gilt das Urteil auch für Selbstständige?

Die Entscheidung betraf einen Arbeitnehmer, der die Kosten als Werbungskosten geltend machte.

Bei Selbstständigen können beruflich genutzte außerhäusliche Büroräume grundsätzlich zu Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG führen.

Auch dort kann die Frage entstehen, wem gemeinsam geleistete Mietzahlungen steuerlich zuzurechnen sind.

Die Entscheidung kann deshalb Anhaltspunkte für vergleichbare Sachverhalte liefern.

Eine automatische Übertragung auf jeden betrieblichen Mietfall wäre jedoch zu weitgehend. Entscheidend bleiben insbesondere die Vertragsgestaltung, die tatsächliche Nutzung und die steuerliche Zurechnung der Kosten.

Was sollten Ehegatten bei einer gemeinsamen Anmietung beachten?

Steuer-Tipp: Interne Kostentragung schriftlich festhalten

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner zusätzliche Räume anmieten, die ausschließlich einer Person beruflich dienen, sollten Sie die tatsächliche und vereinbarte Kostentragung nachvollziehbar dokumentieren.

Hilfreich können sein:

  • der gemeinsame Mietvertrag,
  • eine schriftlich festgehaltene interne Vereinbarung zur Kostentragung,
  • Kontoauszüge über die Mietzahlungen,
  • Unterlagen zur ausschließlichen beruflichen Nutzung,
  • gegebenenfalls ein Grundriss zur räumlichen Abgrenzung von der Familienwohnung.

Eine solche Dokumentation erleichtert die Argumentation gegenüber dem Finanzamt.

Sie ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ob die Räumlichkeiten tatsächlich außerhäuslich sind und die Aufwendungen dem betreffenden Ehegatten steuerlich zugerechnet werden können.

Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Das Niedersächsische Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.

Inzwischen ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 13/26 anhängig.

Damit steht noch nicht endgültig fest, ob der BFH die Rechtsauffassung des Finanzgerichts bestätigt.

Für betroffene Steuerpflichtige ist das insbesondere dann wichtig, wenn das Finanzamt die Kosten eines gemeinsam angemieteten außerhäuslichen Arbeitszimmers nur teilweise anerkennt.

In einem solchen Fall sollte geprüft werden, ob gegen einen noch offenen Steuerbescheid ein Rechtsbehelf sinnvoll ist und ob ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 AO in Betracht kommt.

Die gesetzliche Einspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe grundsätzlich einen Monat.

Was sollten betroffene Arbeitnehmer jetzt prüfen?

Checkliste für die Steuererklärung

  • Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitszimmer tatsächlich außerhalb der häuslichen Wohnsphäre liegt.
  • Dokumentieren Sie die ausschließlich berufliche Nutzung.
  • Bewahren Sie den Mietvertrag und die Nebenkostenabrechnungen auf.
  • Halten Sie fest, welcher Ehegatte die Kosten wirtschaftlich tragen soll.
  • Prüfen Sie, ob das Finanzamt die Mietkosten wegen gemeinsamer Zahlung gekürzt hat.
  • Unterscheiden Sie zwischen angemieteten Räumen und gemeinsamem Immobilieneigentum.
  • Kontrollieren Sie offene Einkommensteuerbescheide und Einspruchsfristen.
  • Beobachten Sie das BFH-Verfahren VI R 13/26.

Fazit: Gemeinsamer Mietvertrag muss den Steuerabzug nicht halbieren

Mit Urteil vom 19. August 2026 (Az. 3 K 54/26) hat das Niedersächsische Finanzgericht eine für Ehegatten wichtige Entscheidung getroffen.

Werden zusätzliche Räumlichkeiten gemeinsam angemietet, aber ausschließlich von einem Ehegatten beruflich genutzt, kann dieser nach Auffassung des Finanzgerichts die gesamten beruflich veranlassten Mietkosten abziehen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Kosten ihm steuerlich zuzurechnen sind.

Das Gericht hält es für verfehlt, Mietkosten allein deshalb wie Aufwendungen für gemeinsames Immobilieneigentum aufzuteilen, weil beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben.

Die endgültige höchstrichterliche Klärung steht allerdings noch aus.

Sie haben ein außerhäusliches Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem Ehepartner angemietet und das Finanzamt erkennt nur einen Teil der Kosten an? Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung des Werbungskostenabzugs und möglicher Rechtsbehelfe.


Häufige Fragen zum außerhäuslichen Arbeitszimmer

Was ist ein außerhäusliches Arbeitszimmer?

Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt außerhalb der privaten Wohnsphäre. Ob Räume entsprechend einzuordnen sind, hängt insbesondere von ihrer räumlichen Lage und Verbindung zur Privatwohnung ab.

Kann ein Arbeitszimmer im selben Mehrfamilienhaus außerhäuslich sein?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist die tatsächliche räumliche Trennung von der Familienwohnung. Im entschiedenen Fall war die außerhäusliche Einordnung unstreitig.

Können Ehegatten ein Arbeitszimmer gemeinsam anmieten?

Ja. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts verhindert ein gemeinsamer Mietvertrag nicht automatisch den vollständigen Werbungskostenabzug beim allein beruflich nutzenden Ehegatten.

Ist die Mietzahlung vom Gemeinschaftskonto schädlich?

Nicht zwingend. Das Finanzgericht hielt die Zahlung über ein gemeinsames Konto im konkreten Fall für unschädlich, weil die Räume ausschließlich beruflich genutzt wurden und die interne Kostentragung geklärt war.

Was bedeutet Drittaufwand?

Drittaufwand bezeichnet Aufwendungen, die wirtschaftlich einem anderen Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Ob solche Kosten beim beruflich tätigen Ehegatten abzugsfähig sind, hängt von den rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab.

Gelten die Beschränkungen für häusliche Arbeitszimmer auch außerhäuslich?

Die speziellen Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffen häusliche Arbeitszimmer. Bei außerhäuslichen Räumen gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln für beruflich veranlasste Aufwendungen.

Ist das Urteil bereits rechtskräftig?

Nein. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 13/26 anhängig.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.08.2026, Az. 3 K 54/26.
  • Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 10/2026 vom 16.09.2026.
  • Bundesfinanzhof, anhängige Revision VI R 13/26, seit 20.10.2026 als anhängig gemeldet.
  • BFH, Urteil vom 06.12.2017, VI R 41/15, BFHE 260, 252; BStBl II 2018, S. 355.
  • BFH, Urteil vom 20.06.2012, IX R 56/10, BFH/NV 2012, S. 1776.
  • § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG – Werbungskosten.
  • § 4 Abs. 4 EStG – Betriebsausgaben.
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – Häusliches Arbeitszimmer.
  • § 363 AO – Aussetzung und Ruhen des Einspruchsverfahrens.
  • § 355 AO – Einspruchsfrist.

Rechtsstand: 26. Oktober 2026. Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.