Energiepreispauschale 2022: BFH bestätigt die Steuerpflicht für Arbeitnehmer

War es rechtmäßig, die Energiepreispauschale von 300 Euro im Jahr 2022 zu versteuern? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage mit Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. VI R 15/24) eindeutig beantwortet: Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß.

Der Gesetzgeber durfte die einmalige staatliche Unterstützung als steuerpflichtige Einnahme behandeln und damit die tatsächliche Entlastung vom individuellen Einkommen abhängig machen.

Auch die unterschiedliche Behandlung von regulär besteuerten Arbeitnehmern und ausschließlich pauschal besteuerten Minijobbern ist nach Auffassung des BFH sachlich gerechtfertigt.

Für Steuerpflichtige, die gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale in ihrem Einkommensteuerbescheid 2022 vorgegangen sind, hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung.

Worum ging es in dem Streitfall?

Der Kläger war im Jahr 2022 ganzjährig als Arbeitnehmer beschäftigt.

Wie viele andere Arbeitnehmer erhielt er die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro über seinen Arbeitgeber.

Der Betrag wurde in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerveranlagung für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Arbeitnehmer hielt das für verfassungswidrig.

Er argumentierte insbesondere, dass die Energiepreispauschale keine Gegenleistung für seine Arbeitsleistung sei und deshalb nicht wie gewöhnlicher Arbeitslohn besteuert werden dürfe.

Außerdem sah er sich gegenüber ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitnehmern benachteiligt, deren Energiepreispauschale steuerfrei blieb.

Das Finanzgericht Münster wies seine Klage am 17. April 2024 (Az. 14 K 1425/23 E) ab.

Der Arbeitnehmer legte Revision beim BFH ein.

Wie hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter war die Besteuerung der Energiepreispauschale sowohl mit den gesetzlichen Regelungen als auch mit dem Grundgesetz vereinbar.

Dabei stützte sich der BFH insbesondere auf drei Gesichtspunkte:

  • § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ordnete die Besteuerung für Arbeitnehmer ausdrücklich an.
  • Der Gesetzgeber durfte eine freiwillige staatliche Unterstützung unter Berücksichtigung des individuellen Einkommens ausgestalten.
  • Die Steuerfreiheit für ausschließlich pauschal besteuerte Arbeitnehmer war durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Der BFH bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Die Energiepreispauschale durfte im Streitjahr 2022 als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Warum war die Energiepreispauschale steuerpflichtig?

Die Energiepreispauschale wurde im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingeführt.

Sie sollte Erwerbstätige angesichts stark gestiegener Energiekosten finanziell unterstützen.

Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch enthielten §§ 112 ff. EStG.

§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmte ausdrücklich, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern grundsätzlich als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen war.

Der BFH stellte klar, dass hierfür nicht zusätzlich nachgewiesen werden musste, dass die Zahlung ihrer wirtschaftlichen Herkunft nach eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung darstellte.

Der Gesetzgeber hatte die steuerliche Behandlung selbst ausdrücklich geregelt.

Damit durfte die Energiepreispauschale in die Einkommensteuerberechnung einbezogen werden.

Warum durfte der Staat eine eigene Unterstützung besteuern?

Der Kläger argumentierte, dass der Staat eine zur Entlastung gedachte Zahlung nicht zugleich besteuern dürfe.

Der BFH sah darin jedoch keinen verfassungsrechtlichen Widerspruch.

Nach seiner Auffassung handelte es sich bei der Energiepreispauschale um eine freiwillige staatliche Unterstützungsleistung.

Der Gesetzgeber durfte diese Unterstützung sozial ausgestalten.

Die Energiepreispauschale war deshalb von Beginn an so konzipiert, dass ihre tatsächliche Höhe nach Berücksichtigung der Einkommensteuer unterschiedlich ausfallen konnte.

Menschen mit geringerer Steuerbelastung sollten tendenziell stärker profitieren als Menschen mit höherer Steuerbelastung.

Der BFH ordnete dieses Konzept dem Bereich der staatlichen Leistungsgewährung zu.

Dort verfügt der Gesetzgeber grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum, solange er nicht willkürlich zwischen verschiedenen Personengruppen unterscheidet.

Wie viel blieb von den 300 Euro tatsächlich übrig?

Die Energiepreispauschale betrug für anspruchsberechtigte Erwerbstätige im Jahr 2022 einmalig 300 Euro.

Bei regulär besteuerten Arbeitnehmern erhöhte sie grundsätzlich die steuerpflichtigen Einnahmen.

Der tatsächliche Vorteil hing damit von der individuellen Steuerbelastung ab.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Die folgenden Modellrechnungen unterstellen, dass sich die Einkommensteuer auf die zusätzlichen 300 Euro mit dem angegebenen Grenzsteuersatz erhöht.

Angenommener GrenzsteuersatzEinkommensteuer auf 300 €Rechnerische Entlastung nach Einkommensteuer
0 %0 €300 €
20 %60 €240 €
30 %90 €210 €
42 %126 €174 €

Die Berechnungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung.

Die tatsächliche Mehrsteuer ergibt sich aus dem Unterschied der Einkommensteuerberechnung mit und ohne Energiepreispauschale. Ein Grenzsteuersatz liefert bei einem progressiven Tarif nur eine Näherung.

Mögliche Besonderheiten wie Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag oder individuelle steuerliche Abzüge sind hier nicht berücksichtigt.

Warum blieb die Energiepreispauschale für Minijobber steuerfrei?

Einer der wichtigsten Streitpunkte war die steuerliche Behandlung geringfügig Beschäftigter.

Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG galt die Besteuerung der Energiepreispauschale als Arbeitslohn nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG.

Dadurch konnten Arbeitnehmer, die ausschließlich entsprechend pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen, die Energiepreispauschale unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne individuelle Einkommensteuerbelastung erhalten.

Der Kläger hielt diese unterschiedliche Behandlung für ungerecht.

Der BFH bestätigte jedoch die gesetzliche Differenzierung.

Nach Auffassung des Gerichts durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass es sich bei ausschließlich pauschal besteuerten Beschäftigten typischerweise um Personen aus dem Niedriglohnbereich handelt.

Diese Gruppe durfte deshalb besonders entlastet werden.

Wichtig: Nicht jeder Arbeitnehmer mit einem Minijob war automatisch von der Besteuerung der Energiepreispauschale befreit. Entscheidend waren die konkreten Einkunfts- und Besteuerungsverhältnisse im Jahr 2022.

Verstößt die unterschiedliche Besteuerung gegen den Gleichheitssatz?

Nach dem BFH-Urteil nicht.

Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet den Staat, wesentlich gleiche Sachverhalte grundsätzlich gleich zu behandeln.

Unterschiedliche gesetzliche Regelungen können aber zulässig sein, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Der BFH sah diese Gründe bei der Energiepreispauschale als gegeben an.

Die Steuerpflicht für regulär besteuerte Arbeitnehmer führte dazu, dass die Entlastung mit steigender individueller Steuerbelastung tendenziell sank.

Die Steuerfreiheit für ausschließlich pauschal besteuerte Arbeitnehmer diente dagegen der besonderen Förderung einer typischerweise einkommensschwächeren Beschäftigtengruppe.

Damit war die Differenzierung nach Auffassung des BFH nicht willkürlich.

Durfte der Bund die Energiepreispauschale im Einkommensteuergesetz regeln?

Ja.

Der Kläger hatte auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes infrage gestellt.

Seiner Auffassung nach handelte es sich bei der Energiepreispauschale nicht um eine gewöhnliche steuerrechtliche Einnahme.

Der BFH hielt die gesetzliche Ausgestaltung dennoch für zulässig.

Der Gesetzgeber durfte den Anspruch auf die Energiepreispauschale, deren Auszahlung und die Besteuerung gemeinsam im Einkommensteuergesetz regeln.

Das galt insbesondere, weil die Unterstützung über bereits vorhandene steuerliche Strukturen ausgezahlt und verwaltet wurde.

Die verfassungsrechtliche Grundlage sah der BFH insbesondere in Art. 105 und Art. 106 GG.

Wurde die Energiepreispauschale auch bei Selbstständigen besteuert?

Ja, jedoch nach einer anderen gesetzlichen Zuordnung.

Während die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern nach § 119 Abs. 1 EStG als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit galt, wurde sie bei den übrigen anspruchsberechtigten Erwerbstätigen gemäß § 119 Abs. 2 EStG grundsätzlich als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt.

Das betraf insbesondere anspruchsberechtigte Selbstständige und Gewerbetreibende.

Die gesetzliche Freigrenze für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG war auf die Energiepreispauschale ausdrücklich nicht anzuwenden.

Auch diese Gruppe erhielt damit grundsätzlich eine steuerpflichtige Unterstützung.

Allerdings betraf das Urteil VI R 15/24 unmittelbar die Besteuerung bei Arbeitnehmern. Die steuerliche Behandlung anderer Anspruchsgruppen kann besondere Rechtsfragen aufwerfen.

Welche Folgen hat das Urteil für die Steuererklärung 2022?

Wer die Energiepreispauschale 2022 erhalten hat, sollte zunächst prüfen, wie sie bei der damaligen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wurde.

Bei regulär besteuerten Arbeitnehmern wurde der Betrag grundsätzlich im Rahmen der Lohnabrechnung erfasst.

Wurde die Energiepreispauschale bereits in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Arbeitslohns ausgewiesen, darf sie in der Einkommensteuererklärung nicht noch einmal zusätzlich als eigener Arbeitslohn erfasst werden.

War die Zahlung nicht erfolgt, konnten die damaligen gesetzlichen Vorschriften eine Berücksichtigung über die Einkommensteuerveranlagung ermöglichen.

Ob ein Bescheid für 2022 heute noch geändert werden kann, hängt vom jeweiligen Verfahrensstand und den gesetzlichen Änderungsvorschriften ab.

Steuer-Tipp: Offene Einspruchsverfahren überprüfen

Wenn Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid 2022 allein wegen der angeblichen Verfassungswidrigkeit der Energiepreispauschale Einspruch eingelegt haben, sollten Sie den Verfahrensstand prüfen.

Der BFH hat die grundsätzliche Besteuerung regulär beschäftigter Arbeitnehmer bestätigt.

Anders gelagerte Fehler – etwa bei der Anspruchsberechtigung, der tatsächlichen Auszahlung oder einer doppelten Erfassung – müssen jedoch eigenständig beurteilt werden.

Ein solcher konkreter Fehler ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil der BFH die gesetzliche Steuerpflicht für verfassungsgemäß erklärt hat.

Achtung: Das Urteil betrifft nicht jede spätere Energiehilfe

Die Entscheidung behandelt die einmalige Energiepreispauschale des Jahres 2022 nach §§ 112 ff. EStG.

Andere staatliche Entlastungsmaßnahmen können auf eigenständigen gesetzlichen Grundlagen beruhen und steuerlich anders behandelt werden.

Deshalb darf das Urteil nicht pauschal auf jede Energiehilfe, jeden Zuschuss oder jede Inflationsausgleichszahlung übertragen werden.

Maßgeblich bleibt stets die jeweilige gesetzliche Regelung.

Was sollten Arbeitnehmer jetzt prüfen?

Checkliste für die Praxis

  • Kontrollieren Sie bei offenen Verfahren den Einkommensteuerbescheid 2022.
  • Prüfen Sie die Erfassung der Energiepreispauschale in der Lohnsteuerbescheinigung.
  • Stellen Sie sicher, dass die Zahlung nicht doppelt berücksichtigt wurde.
  • Prüfen Sie bei ausschließlich pauschal besteuerten Beschäftigungen die Sonderregelung des § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG.
  • Unterscheiden Sie die Energiepreispauschale 2022 von anderen staatlichen Unterstützungsleistungen.
  • Lassen Sie bei noch offenen Einspruchsverfahren die Erfolgsaussichten anhand des BFH-Urteils neu beurteilen.

Fazit: Die Besteuerung der Energiepreispauschale war rechtmäßig

Mit Urteil vom 11. Juni 2026 (VI R 15/24) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale 2022 bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß war.

Der Staat durfte die einmalige Unterstützung von 300 Euro nach dem individuellen Steuersatz besteuern.

Auch die günstigere Behandlung ausschließlich pauschal besteuerter Arbeitnehmer verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen den Gleichheitssatz.

Für offene Steuerverfahren bedeutet die Entscheidung, dass ein Einspruch allein gegen die gesetzliche Steuerpflicht der Energiepreispauschale bei regulär besteuerten Arbeitnehmern nach dieser Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Konkrete Fehler bei Auszahlung oder steuerlicher Erfassung bleiben davon zu unterscheiden.

Sie möchten Ihren Einkommensteuerbescheid 2022 oder ein noch offenes Einspruchsverfahren überprüfen lassen? Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Einordnung und der Prüfung möglicher Korrekturen.


Häufige Fragen zur Energiepreispauschale

War die Energiepreispauschale 2022 steuerpflichtig?

Ja. Für regulär besteuerte Arbeitnehmer ordnete § 119 Abs. 1 EStG die Besteuerung als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit an. Der BFH hat die Regelung für verfassungsgemäß erklärt.

Wie hoch war die Energiepreispauschale 2022?

Sie betrug für Anspruchsberechtigte einmalig 300 Euro.

Warum mussten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale versteuern?

Der Gesetzgeber wollte die Unterstützung sozial staffeln. Durch die Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuertarif fiel die tatsächliche Entlastung je nach Steuerbelastung unterschiedlich hoch aus.

War die Energiepreispauschale für Minijobber steuerfrei?

Bei ausschließlich nach § 40a EStG pauschal besteuertem Arbeitslohn galt die besondere Ausnahme des § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG. Bei zusätzlichen individuell besteuerten Einkünften konnte die Behandlung abweichen.

Ist die Besteuerung der Energiepreispauschale verfassungswidrig?

Nach dem BFH-Urteil vom 11. Juni 2026 (VI R 15/24) ist die Besteuerung der an Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale verfassungsgemäß.

Mussten Selbstständige die Energiepreispauschale ebenfalls versteuern?

Die Energiepreispauschale wurde bei den übrigen anspruchsberechtigten Erwerbstätigen grundsätzlich nach § 119 Abs. 2 EStG als sonstige Einkünfte behandelt.

Kann die Steuer auf die Energiepreispauschale zurückgefordert werden?

Nicht allein mit der Begründung, die gesetzliche Besteuerung regulärer Arbeitnehmer sei verfassungswidrig. Andere konkrete Fehler und Änderungsmöglichkeiten sind gesondert zu prüfen.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.06.2026, Az. VI R 15/24, ECLI:DE:BFH:2026.110626.VIR15.24.0; veröffentlicht am 10.09.2026.
  • BFH, Pressemitteilung Nr. 49/26 vom 14.09.2026.
  • Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.04.2024, Az. 14 K 1425/23 E.
  • §§ 112 und 113 EStG – Energiepreispauschale und Anspruchsberechtigung.
  • § 117 EStG – Auszahlung an Arbeitnehmer.
  • § 119 Abs. 1 und 2 EStG – Steuerpflicht der Energiepreispauschale.
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
  • § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer.
  • § 22 Nr. 3 EStG – Sonstige Einkünfte.
  • Art. 3 Abs. 1 GG – Allgemeiner Gleichheitssatz.
  • Art. 105 und 106 GG – Gesetzgebungskompetenz und Steuerertragsverteilung.
  • Bundestagsdrucksache 20/1765 – Gesetzesbegründung zum Steuerentlastungsgesetz 2022.

Rechtsstand: 26. Oktober 2026. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Energiepreispauschale für das Jahr 2022.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.