Vorgezogener Verlustrücktrag ein „gutes Signal für die betriebliche Liquidität“

Bund-Länder-Entscheidung bringt 4,5 Mrd. Euro Entlastung

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sollen ihre 2020 anfallenden Verluste bereits im laufenden Jahr mit Gewinnen aus 2019 verrechnen können. Auf diesen Schritt, der die Betriebe um rund 4,5 Milliarden Euro entlasten kann, haben sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz und die Finanzministerien der Länder verständigt.

Für den vorgezogenen Verlustrücktrag hatte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) stark gemacht. DIHK-Präsident Eric Schweitzer wertete die Entscheidung deshalb als „gutes Signal“ für die betriebliche Liquidität: „Gerade auch für kleine und mittlere Betriebe ist diese pragmatische Entscheidung von Bund und Ländern eine wertvolle Hilfe in sehr schwieriger Lage“, so Schweitzer. „Sie können jetzt kurzfristig bereits einen Teil der Steuererstattung geltend machen, die ihnen ohnehin später zustehen würde.“

Nach der nun geplanten Regelung können Unternehmen in diesem Jahr absehbare Verluste mit bis zu 15 Prozent ihres früheren Jahresgewinns verrechnen. Damit könnten sie schon 2020 eine Rückerstattung von Finanzamt erhalten, die andernfalls erst im Frühjahr 2021 möglich gewesen wäre.

Details regelt ein gemeinsamer Bund-Länder-Erlass. Höchstgrenze für den Verlustrücktrag ist – wie bisher gesetzlich geregelt – der Betrag von einer Million Euro (Ehepaare: zwei Millionen Euro).

Der DIHK-Präsident warnt jedoch, dass die Lage vieler Betriebe trotz dieser und anderer Liquiditätshilfen sehr angespannt bleibe: „Viele werden in diesem Jahr leider wesentlich höhere Verluste erleiden als die nun pauschal anrechenbaren 15 Prozent des früheren Gewinns.“

In jedem Fall aber sei der jetzt beschlossene und schnell umsetzbare Verlustrücktrag ein wirksames Mittel. „Denn immer mehr Unternehmen haben wegen der langen Corona-Durststrecke einen sehr hohen Liquiditätsbedarf“, so Schweitzer. „Sie bekommen nun Cash, den sie dringend brauchen – und zwar nicht als Kredit oder Zuschuss, sondern als Rückerstattung ihres selbstverdienten Geldes durch das Finanzamt.“

Quelle: DIHK, Pressemitteilung vom 22.04.2020