Vorlagebeschlüsse an das BVerfG zum Kindergeld für Ausländer veröffentlicht

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat die Begründung seiner am 19. und 21. August 2013 verkündeten Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veröffentlicht.

Das Gericht hält die Regelungen in § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer – abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus – teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld hat, für verfassungswidrig.

Das Gericht hat den Entscheidungen acht bzw. – im Verfahren 7 K 114/13 neun – Orientierungssätze vorangestellt, die seine Auffassung zusammenfassen.

Den vorgelegten Verfahren liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde:

  • Ein Teil der Kläger war im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (7 K 9/10, 7 K 111/13, 7 K 114/13, 7 K 116/13).
  • Der Aufenthalt eines Klägers war zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet; anschließend war der Kläger geduldet (7 K 113/13).
  • Ein Kläger war als angestellter Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig tätig, jedoch galt bis zur verzögerten Erteilung einer (günstigeren) Aufenthaltserlaubnis seine zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Medizinstudiums fort (7 K 112/13).
  • Die Kläger waren teilweise, zum Teil auch langjährig, vor und nach dem jeweiligen Streitzeitraum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig erwerbstätig (7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 114/13, 7 K 116/13).
  • Eine alleinerziehende Klägerin war nicht erwerbstätig (7 K 9/10).
  • Ein Teil der Kläger bezog Sozialleistungen, für die nicht in jedem Fall und nicht immer in voller Höher Erstattungsansprüche bestanden; letzteres zeigt insbesondere der Sachverhalt des Verfahrens 7 K 114/13.

Die Aktenzeichen beim BVerfG lauten:

  • 2 BvL 9/14 zu 7 K 9/10,
  • 2 BvL 10/14 zu 7 K 111/13,
  • 2 BvL 11/11 zu 7 K 112/13,
  • 2 BvL 12/14 zu 7 K 113/13,
  • 2 BvL 13/14 zu 7 K 114/13,
  • 2 BvL 14/14 zu 7 K 116/13.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21.03.2014