Vorsteuerabzug: Auch schon vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich

Vorsteuerabzug: Auch schon vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich

Ist ein Vorsteuerabzug im Vorfeld der Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich, auch wenn diese nicht zustande kommt? Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Antwort.

Hintergrund

Der Kläger wollte sich mit der Montage von und dem Handel mit Bauelementen selbstständig machen und beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der Rentabilität seines Vorhabens holte er ein Existenzgründungsgutachten ein. Außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich beraten.

Da ihm die Banken die Finanzierung versagten, scheitere die Umsetzung seiner Pläne scheiterte; eine GmbH gründete er nicht.

Mit seiner Steuererklärung machte der Kläger die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass der Kläger kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei, denn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei es nicht gekommen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht gegeben. Wer ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, ist bereits vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit ist eine Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar.

Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer muss dem Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer Kapitalgesellschaft. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet hat. Auch spielt keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden sind.