Vorsteuerabzug bei Istversteuerern – Neue Regelung ab 2028

Ab 2028 tritt eine wichtige Änderung für den Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von Istversteuerern in Kraft. Diese Neuregelung hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, die Leistungen von Unternehmern beziehen, die nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) abrechnen.

Was ändert sich konkret?

Bislang war der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn eine Leistung erbracht, jedoch noch keine Zahlung erfolgt war. Mit der Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG wird dies nun angepasst:

  • Der Vorsteuerabzug ist künftig erst dann zulässig, wenn und soweit eine Zahlung erfolgt ist.
  • Dies betrifft alle Fälle, in denen die Leistung von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) erbracht wird.

Auswirkungen auf Leistungsempfänger

Damit der Leistungsempfänger nachvollziehen kann, ob es sich bei dem Rechnungssteller um einen Istversteuerer handelt, wird eine neue Pflichtangabe in Rechnungen eingeführt:

  • § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG (neu): Die Rechnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass der Leistende seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert.
  • Diese Pflichtangabe gilt auch für:
    • Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und
    • Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Warum diese Änderung?

Die neue Regelung dient der Klarstellung und Vereinheitlichung. Sie verhindert, dass Vorsteuer bereits geltend gemacht wird, bevor der Leistende tatsächlich eine Zahlung vereinnahmt hat. Dies soll Unstimmigkeiten bei der Versteuerung und mögliche Liquiditätsnachteile für die Finanzverwaltung vermeiden.

Beispiel:

Ein Unternehmen erhält eine Rechnung von einem Dienstleister, der Istversteuerer ist:

  • Rechnungsbetrag: 5.000 Euro (inkl. 19 % USt)
  • Leistung erbracht im Januar 2028, Zahlung erfolgt im März 2028.
  • Vor der Änderung: Das Unternehmen konnte die Vorsteuer von 798,32 Euro (5.000 € / 1,19 * 0,19) bereits im Januar 2028geltend machen.
  • Nach der Änderung: Der Vorsteuerabzug ist erst im März 2028(Zeitpunkt der Zahlung) möglich.

Praktische Umsetzung für Unternehmer

  • Rechnungsstellung: Unternehmer, die Istversteuerer sind, müssen ihre Rechnungen entsprechend kennzeichnen, um ihren Kunden den Vorsteuerabzug korrekt zu ermöglichen.
  • Buchhaltung: Unternehmen müssen darauf achten, dass sie Vorsteuer aus Rechnungen von Istversteuerern erst nach Zahlung abziehen.
  • Prüfung der Rechnungen: Leistungsempfänger sollten Rechnungen genau prüfen, um sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug nicht vorzeitig vorgenommen wird.

Fazit

Die Neuregelung zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Istversteuerern bringt mehr Transparenz, erfordert jedoch eine genaue Überprüfung der Rechnungen und Zahlungsvorgänge. Unternehmen sollten ihre Prozesse und Buchhaltung entsprechend anpassen, um Fehlbuchungen und Verzögerungen beim Vorsteuerabzug zu vermeiden.