Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen durch Mieterstromlieferung

Mit Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 15 K 128/21 U) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom eine eigenständige Hauptleistung darstellt und nicht als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass Vermieter beim Erwerb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) einen vollen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Hintergrund des Falls

Der Kläger, Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses, installierte eine PV-Anlage auf dem Gebäude und lieferte den erzeugten Strom an seine Mieter. Die Abrechnung erfolgte über die Betriebskosten. Zusätzlich deckte er nicht durch die PV-Anlage produzierten Strom durch externen Bezug und Weiterleitung an die Mieter ab.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage zur Hälfte. Es argumentierte, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung sei und daher der Vorsteuerabzug anteilig ausgeschlossen sei.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage vollumfänglich statt:

  • Die PV-Anlage wird vollständig für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers genutzt.
  • Die Stromlieferung ist eine eigenständige Hauptleistung und nicht als unselbstständige Nebenleistung zur Vermietung anzusehen.
  • Dies gilt sowohl für den mit der PV-Anlage erzeugten als auch für den extern bezogenen Strom.

Das Gericht stellte heraus, dass eine einheitliche Leistung nur dann vorliegt, wenn mehrere Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine wirtschaftliche Gesamtheit bilden. Dies ist bei der Stromlieferung im vorliegenden Fall nicht gegeben:

  1. Wahlfreiheit der Mieter: Die Mieter konnten den Stromanbieter frei wählen, was das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen nach § 42a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz unterstreicht.
  2. Unabhängige Abrechnung: Der Stromverbrauch wurde über individuelle Zähler erfasst und separat abgerechnet.
  3. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Bereits in früheren Urteilen (z. B. XI R 8/21 vom 17. Juli 2024) wurde festgehalten, dass Verbrauchskosten für Wasser, Strom und Wärme als eigenständige Leistungen anzusehen sind.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stärkt die steuerliche Behandlung von Mieterstrommodellen und bestätigt, dass Vermieter beim Erwerb von PV-Anlagen einen Vorsteuerabzug geltend machen können. Sie zeigt auch, dass die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE nicht bindend ist, wenn objektive Kriterien für eine Hauptleistung erfüllt sind.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025