Vorsteuerabzug – Kleinbetragsrechnungen

haben Sie sich beim Einkauf im Baumarkt schon einmal gefragt, ob der Rechnungsbeleg tatsächlich alle Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt? Ein kleiner Fehler, und schon wird der Vorsteuerabzug gestrichen. Insbesondere Kleinbetragsrechnungen werden von Betriebsprüfern oft genau unter die Lupe genommen.

Der kritische Grenzbetrag bei Kleinbetragsrechnungen

Ein zentraler Punkt ist der Grenzbetrag für Kleinbetragsrechnungen, der bei maximal 250 € liegt – inklusive Umsatzsteuer. Überschreitet der Gesamtbetrag diese Grenze, ist die Kleinbetragsregelung hinfällig.

Beispiel: Sie kaufen Werkzeug für netto 240 € plus 45,60 € Umsatzsteuer. Da der Gesamtbetrag 285,60 € beträgt, überschreiten Sie den Grenzbetrag und können die Kleinbetragsregelung nicht anwenden.

Achtung: Ausnahmen bei der Kleinbetragsrechnung

Es gibt Situationen, in denen Sie unabhängig vom Betrag auf eine vollständige Rechnung bestehen müssen, um den Vorsteuerabzug nicht zu verlieren:

  1. Innergemeinschaftliche Lieferungen: Bei Lieferungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, die eine Erwerbsversteuerung in Deutschland nach sich ziehen, ist eine Kleinbetragsrechnung nicht zulässig.
  2. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen: Auch hier müssen Sie in Deutschland die Erwerbsversteuerung durchführen.
  3. Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b UStG.