Wann Erschließungsmaßnahmen umsatzsteuerpflichtig sind

Wann Erschließungsmaßnahmen umsatzsteuerpflichtig sind

Haben sich Grundstückerwerber gegenüber der Stadt zur anteiligen Zahlung von Erschließungskosten verpflichtet, stellen diese umsatzsteuerpflichtige Entgelte dar.

Hintergrund

Die Klägerin übernahm 2004 gegenüber der Stadt vertraglich die Projektentwicklung und Durchführung der Erschließung eines Baugebiets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast. Die Stadt trägt die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserleitung; hierzu gehören jedoch nicht die Grundstücks- bzw. Hauswasseranschlüsse.

Nach den Notarkaufverträgen haben die Käufer an die Klägerin Erschließungskosten zu zahlen. Auch wurde klargestellt, dass der neben dem Kaufpreis zu zahlende Betrag an den Vorhabenträger für die Erschließung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks darstellt. Der Grundstückseigentümer verpflichtete sich gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die von der Klägerin auf eigene Rechnung durchgeführte Erschließungsmaßnahme, sämtliche Baugrundstücke ohne Berechnung von Erschließungskosten an die Grundstückserwerber zu veräußern.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die von ihr erbrachten Erschließungsleistungen mangels Leistungsentgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts erbringt die Klägerin ihre Erschließungsleistungen an die Stadt. Diese sind umsatzsteuerpflichtig, da der von den jeweiligen Grundstückserwerbern gezahlte Betrag Entgelt von dritter Seite darstelle.

Die Klägerin hat sich gegenüber der Stadt zur Erschließung des Bebauungsplans verpflichtet. Empfänger dieser Lieferung ist die Stadt gewesen, weil diese den Betrieb und den Unterhalt der Erschließungsanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden und gegebenenfalls öffentlich-rechtlich gewidmeten Erschließungsflächen übernimmt. Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in den jeweiligen Grundstückskaufverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin zu anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen der neuen Grundstückserwerber stellen daher umsatzsteuerpflichtige Entgelte Dritter für die Werklieferung der Klägerin an die Stadt dar.

Selbst wenn man vorliegend kein Entgelt von Dritten annehmen würde, wäre die Klage nach Auffassung des Gerichts unbegründet. Zwar würde in diesem Fall die Werklieferung der Erschließungsanlagen an die Stadt mangels Entgelt (der Stadt oder Dritter) nicht zu einem steuerbaren Umsatz führen. Es lägen dann aber eigenständige sonstige Leistungen der Klägerin an die Grundstückserwerber vor in Gestalt der Mitwirkung der Klägerin am Zustandekommen des Grundstückskaufvertrags.