Erbengemeinschaft: Wann sind die Einkünfte gewerblich?

Erbengemeinschaft: Wann sind die Einkünfte gewerblich?

Wie sind die Einkünfte einer Erbengemeinschaft nach dem Tode eines freiberuflich tätigen Erfinders zu qualifizieren? Diese Frage wurde jetzt beantwortet.

Hintergrund

Klägerin war eine aus 2 Personen bestehende Erbengemeinschaft. Die beiden Miterben (tätig als Rechtsanwalt und Apotheker) waren die Gesamtrechtsnachfolger ihres Vaters. Dieser hatte als Erfinder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Der Erblasser hatte hierbei verschiedene Patente erlangt. Nach seinem Tod führte die Erbengemeinschaft die abgeschlossenen Lizenzverträge fort und bezahlte die hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Zudem wurden bei ihrem Auslaufen Verträge verlängert und auch Zulassungsverfahren, die der Erblasser nicht hatte abschließen können, zu Ende geführt. Später wurden auch einzelne Rechte veräußert.

Die Erbengemeinschaft erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern stufte die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte ein.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Einkünfte aus selbstständig ausgeübter wissenschaftlicher Tätigkeit lägen bei einer gemeinschaftlichen Ausübung durch mehrere Personen nur dann vor, wenn alle Personen die freiberufliche Qualifikation erfüllten. Erfüllt nur eine Person nicht die Qualifikation, komme es zu einer Abfärbung und die Einkünfte seien insgesamt als gewerblich einzustufen. Dies sei hier zumindest hinsichtlich des Rechtsanwalts der Fall gewesen. Auch würden die Einkünfte nicht als nachträgliche freiberufliche Einkünfte anzusehen sein. Dies setze nämlich voraus, dass alle den Einkünftetatbestand begründenden Voraussetzungen bereits durch den Erblasser geschaffen und zu dessen Lebzeiten realisiert worden seien. Hier hätte die Erbengemeinschaft aber über die reine Verwertung der Tätigkeit des Erblassers hinaus gehandelt, insbesondere habe sie Projekte des Erblassers zu Ende geführt.