Wann muss der steuerfreie Teil einer Witwenrente angepasst werden?

Wann muss der steuerfreie Teil einer Witwenrente angepasst werden?

Ändert sich das Erwerbsersatzeinkommen, stellt sich die Frage, ob dadurch eine Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Witwenrente erforderlich wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bleiben nur regelmäßige Anpassungen außer Betracht.

Hintergrund

Die Klägerin bezieht eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe variabel ist. Die Rente wird jährlich neu berechnet, und zwar unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Versorgungsbezüge der Klägerin.

Das Finanzamt ermittelte zunächst den steuerfreien Teil der Rente aus der Differenz zwischen dem Jahresrentenbetrag und dem Rentenanpassungsbetrag und setzte davon die Hälfte an. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des Finanzamts. Der steuerfreie Teil der Rente wird grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Ändert sich der Jahresrentenbetrag, muss der steuerfreie Teil der Rente angepasst werden, und zwar in dem Verhältnis, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Lediglich regelmäßige Anpassungen des Jahresrentenbetrags bleiben hierbei außer Betracht.

Im vorliegenden Fall muss deshalb der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu berechnet werden. Denn die Höhe des Jahresrentenbetrags veränderte sich jeweils aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbezügen. Auch wenn es sich eigentlich bei wortgetreuer Auslegung des Gesetzestextes um eine regelmäßige Anpassung handelt, führen Anpassungen von Versorgungsbezügen aus Gründen der Gleichbehandlung auch zu Anpassungen des Jahresbetrags, indem die Einkommensanrechnung neu berechnet wird.