Wann wird eine Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht?

Wann wird eine Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht?

Das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers erfolgt nicht „im Haushalt“. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann es dafür deshalb nicht geben.

Hintergrund

Die Kläger beauftragten einen Raumausstatter, 2 Sofas und einen Sessel neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Möbel ab und bezog sie in seiner nahe gelegenen Werkstatt. Dafür entstanden Kosten in Höhe von 2.600 EUR. Für diese machten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Handwerkerleistung nicht „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht wurde.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass eine Handwerkerleistung nur dann „in“ einem Haushalt erbracht wird, wenn der Handwerker sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts leistet. Der Haushalt endet zwar nicht an der Grundstücksgrenze. Deshalb sind Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt erforderlich. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da die Werkstatt 4 Kilometer vom Haushalt der Kläger entfernt lag. Die Transportleistung des Raumausstatters ist dabei nur eine untergeordnete Nebenleistung.