Wann verjähren Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater?

Wann verjähren Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater?

Kernaussage

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide.

Sachverhalt

Der beklagte Steuerberater hatte bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung seines Mandanten im Jahr 1995 bei den Vermietungseinkünften übersehen, dass der Wegfall des Vorbehaltsnießbrauchs bei einer Gewerbeimmobilie gegen Übernahme von Verbindlichkeiten zu nachträglichen Anschaffungskosten führte. 1997 passierte der Fehler bei einer anderen Immobilie des Mandanten erneut. Die Verluste des Mandanten wurden durch entsprechende Grundlagenbescheide daher niedriger festgestellt als möglich. Der Verkauf der im Privatbesitz gehaltenen Immobilien führte schließlich im Jahr 2006 zu erheblichen Gewinnen. Eine Klage des Mandanten gegen den Steuerberater wegen der fehlenden Möglichkeit zur Verlustverrechnung blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die Berufungsinstanz gab dem Kläger teilweise Recht. Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte einen Schadensersatzanspruch endgültig.

Entscheidung

Der BGH begründet seine Entscheidung mit der eingetretenen Verjährung nach den Bestimmungen der damals geltenden Fassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Schon die Bekanntgabe der Verlustfeststellungsbescheide in den Jahren 1998 bis 2000 setzte die Verjährung in Lauf. Denn der Verlustfeststellungsbescheid, der einen Grundlagenbescheid darstellt, ist wirtschaftlich eine „Steuergutschrift“. Bereits der zu gering festgestellte Verlust stellt einen Schaden dar. Für die Frage der Verjährung bzw. des Verjährungsbeginns ist nicht entscheidend, ob sich dieser Schaden erst später auswirkt oder beziffern lässt.

Konsequenz

Seit dem Wegfall der damals geltenden Gesetzesvorschrift im Jahr 2004 gelten auch gegenüber Steuerberatern die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese verlangen für den Fristlauf neben dem Anspruchsentstehen die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Für haftungsrechtliche Altfälle entfalten die weggefallene Gesetzesbestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung (sog. Sekundärhaftung) jedoch weiterhin Wirkung.