Wer Schweine hat, entgeht der Vorsteuerberichtigung
Kernaussage
Weicht die spätere Nutzung eines Wirtschaftsgutes des Anlage- bzw. Umlaufvermögens von derjenigen ab, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug ursächlich war, so sieht das UStG einen Korrekturmechanismus vor (§ 15a UStG). Dieser greift jedoch nur, wenn die Vorsteuer, die auf die Anschaffung bzw. Herstellung des betreffenden Wirtschaftsgutes entfällt, 1.000 EUR übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV).
Sachverhalt
Ein Landwirt erwarb im Jahr 2007 893 Schweine für ca. 39.000 EUR und nahm den Vorsteuerabzug hieraus vor, da er zur Regelbesteuerung optiert hatte. Mit Beginn des Jahres 2008 kehrte er zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen zurück. Im gleichen Jahr verkaufte er 350 der in 2007 erworbenen Schweine. Aufgrund des Wechsels zur Durchschnittssatzbesteuerung verlangte das Finanzamt eine Korrektur der Vorsteuer aus der ursprünglichen Anschaffung (§ 15a UStG). Hiergegen wandte der klagende Landwirt ein, dass eine Vorsteuerkorrektur daran scheitere, dass die auf das einzelne Schwein entfallende Vorsteuer nicht 1.000 EUR übersteige. Das beklagte Finanzamt betrachtete die gesamte Partie Schweine als Berichtigungsobjekt, nicht das einzelne Schwein. Die Klage war erfolgreich.
Entscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht folgt der Ansicht des Landwirtes. Demnach ist als Wirtschaftsgut das einzelne Schwein anzusehen und nicht eine Gesamtheit von Schweinen. Da für das einzelne Schwein die genannte Bagatellgrenze nicht überschritten ist, unterbleibt eine Korrektur der Vorsteuer.
Konsequenz
Der Fall mag kurios klingen, ist aber durchaus für andere Sachverhalte von Bedeutung. So wird auch in anderen Fällen genau zu prüfen sein, ob es sich um ein Berichtigungsobjekt in seiner Gesamtheit handelt oder um mehrere einzelne, die unter die Bagatellgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV fallen.