Wichtige Erinnerung für Arbeitgeber: Schwerbehindertenanzeige bis zum 31. März

Für Arbeitgeber mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitenden besteht die gesetzliche Pflicht, einen Anteil der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Diese Verpflichtung ist nicht nur ein wichtiger Schritt zur Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt, sondern fördert auch ein inklusives Arbeitsumfeld. Bis zum 31. März 2024 steht nun wieder die jährliche Meldung der Beschäftigungsdaten schwerbehinderter Menschen für das Jahr 2023 an. Dieser Beitrag soll Arbeitgebern als Erinnerung und Leitfaden dienen, um dieser wichtigen Verpflichtung nachzukommen.

Wer ist meldepflichtig?

Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Laut Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) liegt diese Quote bei mindestens fünf Prozent. Die genaue Anzahl der zu besetzenden Arbeitsplätze richtet sich nach der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen:

  • Unternehmen mit 20 bis 39 Mitarbeitenden müssen mindestens einen Arbeitsplatz mit einer schwerbehinderten Person besetzen.
  • Bei 40 bis 59 Mitarbeitenden erhöht sich diese Zahl auf zwei.
  • Ab 60 Mitarbeitenden müssen Arbeitgeber die Quote von fünf Prozent erfüllen, wobei Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet werden.

Berechnung der Arbeitsplätze

Zur Berechnung der Quote zählen alle Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende sowie andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte tätig sind. Auszubildende sowie Stellen, die für weniger als acht Wochen oder mit weniger als 18 Stunden pro Woche besetzt sind, fließen allerdings nicht in die Berechnung ein. Eine Ausnahme bildet die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Teilzeitarbeitsplätzen mit weniger als 18 Wochenstunden, sofern dies aufgrund der Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.

Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung

Sollte die vorgeschriebene Quote nicht erfüllt werden, sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach der Anzahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze und der Gesamtzahl der Beschäftigten im Unternehmen. Ab dem Jahr 2024 wird die Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die keinen einzigen Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Personen besetzen, deutlich erhöht.

Meldung bis zum 31. März

Die Anzahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen muss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres an die Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Diese Meldung kann entweder über die amtlichen Vordrucke oder elektronisch mittels der Software IW-Elan erfolgen, die kostenlos zur Verfügung steht.

Fazit

Die jährliche Schwerbehindertenanzeige ist eine wichtige gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber. Sie dient nicht nur der Erfüllung rechtlicher Anforderungen, sondern auch der Förderung der Inklusion schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben. Arbeitgeber sollten diese Frist daher nicht aus den Augen verlieren und die notwendigen Schritte rechtzeitig einleiten. Für weitere Informationen und Unterstützung stehen verschiedene Ressourcen, wie der Ausgleichsabgaben-Rechner von REHADAT, zur Verfügung.