Wichtige Frist läuft am 11.01.2024 ab: Ausnahmsweise rückwirkende Entnahme von PV-Altanlagen zum 1. Januar 2023 bei Erklärung bis 11. Januar 2024

Es ist wichtig, dass Betreiber von PV-Anlagen diese Möglichkeit kennen und bei Bedarf entsprechend handeln, insbesondere wegen der Frist bis zum 11. Januar 2024. Es wird empfohlen, sich bei Unklarheiten oder spezifischen Fragen an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden.

  1. Rückwirkende Entnahme zum Nullsteuersatz: Die Finanzverwaltung ermöglicht es Betreibern von PV-Anlagen, ihre Anlagen rückwirkend zum 1. Januar 2023 aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und dabei einen Nullsteuersatz anzuwenden. Diese Regelung ist eine Ausnahme und muss bis spätestens 11. Januar 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden.
  2. Voraussetzungen: Um von dieser Regelung Gebrauch zu machen, muss der Betreiber nachweisen, dass mehr als 90% des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Dies kann beispielsweise durch den Betrieb einer Wärmepumpe, die Speicherung des Stroms in Batterien oder das Laden eines Elektrofahrzeugs erfolgen.
  3. Folgen der rückwirkenden Entnahme:
    • Entnahme zum Nullsteuersatz: Es fallen keine Steuern für die Entnahme der Anlage an.
    • Keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG: Normalerweise müsste bei einer Änderung der Verwendung eines Wirtschaftsguts, für das Vorsteuer abgezogen wurde, eine Berichtigung erfolgen. Dies ist hier nicht der Fall.
    • Keine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe: Für den privat verbrauchten Strom ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Besteuerung.
    • Weiterhin Umsatzsteuerpflicht für eingespeisten Strom: Trotz der Entnahme bleibt der eingespeiste Strom umsatzsteuerpflichtig mit dem regulären Satz von 19%. Ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist durch diese Entnahme nicht möglich.

Mehr Infos siehe https://www.steuerschroeder.de/photovoltaik-steuer.html