Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hat mit Urteil vom 13. Januar 2025 (Az. W 8 K 24.641) entschieden, dass der Widerruf der Bewilligung einer Corona-Soforthilfe sowie die Rückforderung der ausgezahlten 7.500 Euro rechtmäßig sind. Die Klage einer Zahnarztpraxis wurde abgewiesen.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, erhielt am 10. April 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro. Am 28. November 2022 erinnerte die Regierung von Unterfranken die Praxis an die Verpflichtung, die erhaltene Soforthilfe anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zu überprüfen. Am 30. Dezember 2023 erklärte die Klägerin eine Überkompensation in voller Höhe der bewilligten Summe. Daraufhin wurde die Bewilligung mit Bescheid vom 18. März 2024 widerrufen und die Rückzahlung der erhaltenen Mittel gefordert.
Gerichtliche Entscheidung
Das VG Würzburg stellte fest, dass der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Corona-Soforthilfe rechtlich nicht zu beanstanden seien.
Begründung des Gerichts
- Kein förderfähiger Liquiditätsengpass:
- Die Klägerin konnte keinen entsprechenden finanziellen Engpass nachweisen.
- Laut den „Soforthilfe Corona“-Richtlinien des Freistaats Bayern durften nur der erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen werden. Personalkosten und Umsatzeinbußen waren nicht berücksichtigungsfähig.
- Nachträgliche Prüfung der Verwendung:
- Die Mittel mussten nachweislich innerhalb des dreimonatigen Betrachtungszeitraums (März bis Mai 2020) für den vorhergesehenen Zweck verwendet werden.
- Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass eine Nachprüfung ausgeschlossen sei.
- Fehlendes Vertrauen auf den Erhalt der Mittel:
- Die Zahnarztpraxis hätte von Anfang an wissen müssen, dass unberechtigt erhaltene Mittel zurückgezahlt werden müssen.
- Eine Behaltendürfen der Mittel war ausgeschlossen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Mittel nicht für den geplanten Zweck erforderlich waren.
Fazit und Rechtsfolgen
Das VG Würzburg stellte fest, dass die Zahnarztpraxis nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnte, die Corona-Soforthilfe dauerhaft behalten zu dürfen. Der Widerruf und die Rückforderung waren rechtmäßig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, Pressemitteilung vom 30.01.2025