Wo unterliegt der Verkauf einer Domain der Umsatzsteuer?

Wo unterliegt der Verkauf einer Domain der Umsatzsteuer?

Rechtslage

Die Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung (Dienstleistung) ist Voraussetzung für die korrekte Besteuerung in der Umsatzsteuer. Doch was einfach klingt, bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. So musste erst im letzten Jahr die deutsche Finanzverwaltung ihre Rechtsaufassung zur Übertragung von immateriellen Wirtschaftgütern (z. B. Firmenwert) ändern. Diese werden nunmehr als Dienstleistung qualifiziert und nicht mehr – wie jahrelang – als Lieferung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nun zum Verkauf einer Domain Stellung bezogen.

Sachverhalt

Der unternehmerisch tätige Kläger verkaufte zwei Internet-Domains an einen Unternehmer in der Dominikanischen Republik. Streitig war, ob der Umsatz in Deutschland zu versteuern war.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes qualifiziert das FG den Verkauf der Domains als Übertragung eines Rechts und somit als sonstige Leistung. Der entsprechende Umsatz ist daher am Sitz des Kunden, also in der Dominikanischen Republik, steuerbar, nicht jedoch in Deutschland.

Konsequenz

Das Urteil des FG bezieht sich u. a. auch auf die zur ertragsteuerlich Qualifizierung von Domains ergangenen Rechtsprechung. Auch wenn die ertragsteuerliche Beurteilung grundsätzlich keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Bewertung hat, so hält das FG diese im vorliegenden Fall für übertragbar. Der Verkauf einer Domain unterliegt damit nur dann in Deutschland der Umsatzsteuer, wenn der Verkauf an Privatpersonen erfolgt oder an Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Erfolgt der Verkauf an Unternehmer mit Sitz im Ausland, so ist der Umsatz im Ausland steuerbar. Die dortige Besteuerung ist zu klären. Innerhalb der EU gilt für solche Umsätze das Reverse-Charge Verfahren, so dass der Käufer Schuldner der Umsatzsteuer wird.