Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens im BZSt

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übernimmt zum Jahresbeginn 2014 die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen. Bisher waren hierfür die Finanzbehörden der Länder zuständig.

Für die Abgabe der Steueranmeldungen beim BZSt steht das ElsterOnline-Portal unter elsteronline.de bzw. das BZStOnline-Portal unter elsteronline.de/bportal zur Verfügung.

Beim BZSt anzumelden sind ausschließlich Vergütungen für z.B. künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten, die nach dem 31.12.2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen (z.B. ausgezahlt werden). Vergütungen, die vor dem 1.1.2014 zufließen, sind weiterhin bei den Finanzbehörden der Länder anzumelden.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Quelle: BZSt online

Abzugsteuern gemäß §§ 50, 50a EStG

Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens nach §§ 50, 50a Einkommensteuergesetz (EStG) im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übernimmt zum Jahresbeginn 2014 die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen. Bisher waren hierfür die Finanzbehörden der Länder zuständig.

Beim BZSt anzumelden sind Vergütungen für z. B. künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen (z. B. ausgezahlt werden). Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2014 zufließen, sind weiterhin bei den Finanzbehörden der Länder anzumelden.

Entstehung, Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Leistungserbringer (= Gläubiger der Vergütung) zufließt (§ 50a Abs. 5 S. 1 EStG).
Mit Entstehung der Steuer hat der Leistungsempfänger (= Schuldner der Vergütung) den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Gläubigers der Vergütung, da dieser der Steuerschuldner ist.
Die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer hat der Schuldner der Vergütung bis zum zehnten Tag des folgenden Monats anzumelden und an das BZSt abzuführen.

Beispiel:
Künstler (K) tritt am 28.12.2013 in Deutschland auf. Er erhält vom Veranstalter (V) für seinen Auftritt am 04.01.2014 ein Honorar.

Die Steuer entsteht gemäß § 50a Abs. 5 S. 1 EStG am 04.01.2014. Der Veranstalter (V) hat als Vergütungsschuldner den Steuerabzug vom Honorar (Einkünfte nach § 50a Abs. 1 EStG) bis zum 10.04.2014 beim BZSt anzumelden und an dieses abzuführen.

BMF-Schreiben vom 25.11.2010 – Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen

Elektronische Übermittlung der Steueranmeldung

Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Hierfür steht das BZStOnline-Portal unter www.elsteronline.de/bportal oder das ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de zur Verfügung.

Weitergehende Informationen sowie die erforderlichen Merkblätter und Formulare finden Sie in den entsprechenden Untermenüpunkten in der linken Navigationsleiste.

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