Prozesskosten sind ärgerlich – aber manchmal steuerlich absetzbar! Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung gelten können, wenn Existenzgefährdung droht (Az: 9 K 28/23).
Der Fall:
Ein Kläger übernahm einen Forstbetrieb und kündigte seine Anstellung. Die frühere Eigentümerin klagte auf Rückübertragung des Betriebs. Der Kläger musste hohe Prozesskosten aufwenden, um seinen Betrieb zu retten.
Die Entscheidung:
Das Finanzgericht erlaubte den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung, da:
- der Kläger seinen Lebensunterhalt mit dem Forstbetrieb bestritt,
- ohne den Betrieb seine Einkünfte unter dem Grundfreibetrag gelegen hätten und
- der Verlust des Betriebs eine Existenzgefährdung darstellte.
Wichtig:
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Bundesfinanzhof (BFH) muss noch entscheiden.
- Der Fall zeigt, wie eng die Grenzen für den Abzug von Prozesskosten sind.
Wann sind Zivilprozesskosten absetzbar?
- Grundsätzlich: Seit 2013 sind Zivilprozesskosten nicht mehr absetzbar (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
- Ausnahme: Nur bei drohender Existenzgefährdung, wenn „lebensnotwendige Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr gedeckt werden können“.
- Beweispflicht: Der Steuerpflichtige muss die Existenzgefährdung nachweisen.
Fazit:
Der Abzug von Zivilprozesskosten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Prüfen Sie die Voraussetzungen genau und holen Sie sich steuerlichen Rat, bevor Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Wir beobachten die Entscheidung des BFH und informieren Sie über die weitere Entwicklung!