Zu den Rechten eines Käufers eines Diesel-Pkws gegen seinen Verkäufer nach Entfernung der sog. Abschalteinrichtung durch zwischenzeitlich erfolgtes Softwareupdate

Vor dem 21. Zivilsenat des Kammergerichts ist ein Verfahren anhängig, in dem die zuständigen Richter darüber entscheiden müssen, ob ein Käufer von seinem Verkäufer auch dann noch die Ersatzlieferung eines Nachserienmodells Zug um Zug gegen Rückübereignung des ursprünglich gekauften Diesel Pkws verlangen kann, wenn der ursprünglich als Neuwagen gekaufte Diesel-Pkw zur Entfernung einer als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung zwischenzeitlich ein vom Fahrzeughersteller autorisiertes Softwareupdate erhalten hat.

Der Kläger erwarb im Jahre 2015 von der Beklagten ein Fahrzeug der Marke VW Tiguan 2,0 TDI aus der Modellreihe bis 2015, das über einen Motor der Baureihe EA 189 EU 5 verfügt. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete mit Bescheid vom Oktober 2015 gegenüber der Volkswagen AG als Herstellerin der Pkw dieser Baureihe im Hinblick auf die für die Abgasrückführung verantwortliche Steuerungssoftware die Entfernung der als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung an. Die Volkswagen AG stellte daraufhin in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt den betroffenen Kunden ein Softwareupdate zur Entfernung der Abschalteinrichtung zur Verfügung. Der Kläger ließ im Dezember 2016 durch eine Fachwerkstatt auch ein solches Softwareupdate bei seinem Pkw durchführen.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit vorrangig die Ersatzlieferung eines Nachserienmodells Zug um Zug gegen Rückübereignung des aus seiner Sicht nach wie vor mangelhaften Fahrzeuges. Der Kläger trägt dazu u. a. vor, das Softwareupdate erhöhe den Kraftstoffverbrauch und Verschleiß seines Wagens und stelle deshalb keine ausreichende Nacherfüllung dar. Die Beklagte bestreitet dies und hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 22. März 2018 – 33 O 161/17 – in erster Instanz abgewiesen. Die Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug bei Übergabe zwar einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgewiesen habe, der aber zwischenzeitlich beseitigt worden sei. Durch die Entgegennahme des Softwareupdates habe der Kläger zudem bezüglich eines Nacherfüllungsanspruches sein Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB ausgeübt und könne nun nicht mehr Ersatzlieferung eines neuen Fahrzeugs verlangen. Die hilfsweise geltend gemachte Minderung könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, da aufgrund der Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes vom Juli 2016 für die betroffenen Fahrzeugtypen nicht davon auszugehen sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Aufspielen des entsprechenden Softwareupdates noch mangelhaft sei.

Das Kammergericht hat über die gegen diese Entscheidung des Landgerichts Berlin eingelegte Berufung des Klägers am 19. März 2019 mündlich verhandelt. Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem am 2. Mai 2019 verkündeten Beschluss ausgeführt, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei. Der Senat hält eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, weil es für den Anspruch auf Ersatzlieferung eines aktuellen Serienmodells gemäß den §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB beachtlich sein könne, ob die vorgenommene Art der Nacherfüllung durch das Softwareupdate zu den vom Kläger behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrverhalten, den Verbrauch und die Haltbarkeit einzelner Komponenten des Motor- und Abgassystems geführt habe. Sollte die Mangelbeseitigungsmaßnahme in Form des Softwareupdates also ihrerseits zu nachteiligen Folgen für das klägerische Fahrzeug geführt haben, so könne es sich um eine nicht ordnungsgemäße und damit fehlgeschlagene Nacherfüllung handeln.

Da die Beklagte diese vom Kläger behaupteten und von ihm auch zu beweisenden nachteiligen Auswirkungen bestritten hat, muss darüber nach Ansicht der zuständigen Richter des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in ihrem am 2. Mai 2019 verkündeten Beschluss Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden. Der 21. Zivilsenat sieht dabei die Beweislast beim Kläger und hat dementsprechend die Einholung des Sachverständigengutachtens davon abhängig gemacht, dass der Kläger einen Kostenvorschuss an die Gerichtskasse zahlt.

Quelle: KG Berlin, Pressemitteilung vom 30.04.2019 zum Beschluss 21 U 49/18 vom 30.04.2019