Mit Urteil vom 29. August 2023 (VII R 47/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschäftsführer die Pflicht zur Entrichtung der Biersteuer bei Fälligkeit objektiv verletzt hat.
Im Streitfall war der Kläger allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer Brauereigesellschaft. Die Brauereigesellschaft hatte für den Monat November 2014 Biersteuer nicht entrichtet. Das Finanzamt (FA) erließ einen Haftungsbescheid gegen den Kläger.
Der Kläger wandte sich gegen den Haftungsbescheid und machte geltend, dass er die Pflicht zur Entrichtung der Biersteuer bei Fälligkeit nicht objektiv verletzt habe. Er habe nicht gewusst, dass die Biersteuer für den Monat November 2014 noch nicht entrichtet worden sei.
Das FA wies die Klage ab. Es führte aus, dass der Kläger als Geschäftsführer der Brauereigesellschaft verpflichtet gewesen sei, die Biersteuer für den Monat November 2014 zu entrichten. Der Kläger sei daher auch für die Nichtentrichtung der Biersteuer verantwortlich.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus, dass der Kläger die Pflicht zur Entrichtung der Biersteuer bei Fälligkeit nicht objektiv verletzt habe. Der Kläger habe nicht gewusst, dass die Biersteuer für den Monat November 2014 noch nicht entrichtet worden sei.
Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Er führte aus, dass die Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschäftsführer die Pflicht zur Entrichtung der Biersteuer bei Fälligkeit objektiv verletzt hat.
Der BFH hat weiter entschieden, dass die objektive Verletzung der Pflicht zur Entrichtung der Biersteuer voraussetzt, dass der Geschäftsführer Kenntnis von der Fälligkeit der Biersteuer hatte oder sich diese Kenntnis hätte verschaffen müssen.
Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Haftung von Geschäftsführern für Biersteuer. Sie stellt klar, dass die Haftung des Geschäftsführers nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschäftsführer die Pflicht zur Entrichtung der Biersteuer bei Fälligkeit objektiv verletzt hat.
Die Entscheidung des BFH ist für Geschäftsführer von Unternehmen, die Bier herstellen oder vertreiben, von Bedeutung. Sie sollten sich daher regelmäßig über die Fälligkeit der Biersteuer informieren, um eine Haftung zu vermeiden.