Zum Einlagekonto bei Regiebetrieben

Zum Einlagekonto bei Regiebetrieben

Kernaussage
Bei einem als Regiebetrieb geführten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in Höhe eines nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Jahresfehlbetrags Einlagen der Trägerkörperschaft anzunehmen und unmittelbar dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben. Dies gilt auch, wenn der Betrieb bilanziert und der Fehlbetrag durch bloße Buchverluste (z. B. durch Abschreibungen) entstanden ist.

Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Bestand des steuerlichen Einlagekontos eines als Regiebetrieb geführten Bäderbetriebs gewerblicher Art (BgA), der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Zum Betriebsvermögen gehörte die Beteiligung an einer GmbH. Die GmbH schüttete ihre nach Verlustverrechnung verbleibenden Gewinne regelmäßig an den Betrieb gewerblicher Art aus. Das Finanzamt nahm jährlich in Höhe der Ausschüttungen Abschreibungen auf den Wert der Beteiligung vor und beurteilte die damit verbundenen Vermögensminderungen als verdeckte Gewinnausschüttung, die in den ersten Jahren – mangels anderer Rücklagen – zu Minderungen des steuerlichen Einlagekontos führten. Die sich insgesamt beim Betrieb ergebenden Jahresfehlbeträge rechnete das Finanzamt dabei jedoch nicht dem Einlagekonto zu. In Folge dieser Berechnungsmethode überstieg die verdeckte Gewinnausschüttung schließlich das zum 31.12.2004 festgestellte steuerliche Einlagekonto, so dass vom Finanzamt insoweit eine kapitalertragsteuerpflichtige Leistung des Betriebs angenommen wurde. Um die hieraus erfolgte Haftungsinanspruchnahme der Stadt ging es in dem Verfahren. Das Finanzgericht hatte der Klage bereits zum Teil stattgegeben. Es war der Meinung, der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto umfasse auch Buchverluste, selbst wenn der Haushalt der Trägerkörperschaft dadurch nicht belastet werde.

Entscheidung
Maßgeblich für die Zuführungen zum Einlagekonto ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht das steuerbilanzielle, sondern der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Jahresfehlbetrag. Es ginge bei der Besteuerung des Kapitalertrags des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit um die Erfassung von Vorgängen, die bei Kapitalgesellschaften als Gewinnausschüttungen anzusehen wären. Im Unterschied zum Eigenbetrieb bleibt der Regiebetrieb Teil der unmittelbaren Verwaltung. Demgemäß fließen Einnahmen der Regiebetriebe – anders als bei Eigenbetrieben – unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten. Bei Regiebetrieben ist daher ein bilanzieller Verlustvortrag nicht möglich ist, sondern der Verlust gilt im Entstehungsjahr als durch Einlagen der Gemeinde ausgeglichen und führt deshalb zu einem entsprechenden Zugang im Einlagekonto.

Konsequenz
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen Einlagekonto und hat insofern klarstellenden Charakter. Bei Regiebetrieben ist darauf zu achten, in Verlustjahren die (fiktiven) Ausgleichszahlungen des Trägers als Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto zu erklären. Ansonsten droht in Gewinnjahren ggf. zusätzliche Kapitalertragsteuer, weil eine kapitalertragsteuerfreie Rückzahlung von Einlagen anhand des steuerlichen Einlagekontos nicht belegt werden kann. Die Höhe des Verlustausgleichs bzw. Jahresverlustes soll ausdrücklich nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt werden. In der Praxis wird man abwägen müssen, ob es sich lohnt, deshalb neben der Einnahmeüberschussrechnung oder Steuerbilanz noch eine handelsrechtliche Schattenrechnungen (z. B. zur Abzinsung langfristiger Rückstellungen) anzustellen.