Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 2024 als Reaktion auf mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2021 zur Zuordnung von Gegenständen zum Betriebs- oder Privatvermögen im Rahmen des Vorsteuerabzugs geäußert. Dabei wurden insbesondere die Fristgebundenheit entsprechender Mitteilungen an die Finanzverwaltung und die Dokumentation derselben thematisiert.

Hintergrund der Entscheidungen

Der EuGH hatte entschieden, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob dieser dem Unternehmensbereich oder dem Privatvermögen zugeordnet werden soll, der Steuerpflichtige jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung keine entsprechende Erklärung abgegeben hat oder zumindest keine entsprechenden Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung feststellbar sind.

Der BFH ergänzte diese Entscheidung dahingehend, dass bei Vorlage objektiv erkennbarer Anhaltspunkte innerhalb der Dokumentationsfrist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Eine solche Mitteilung kann auch nach Fristablauf nachgeholt werden. Eine Mitteilung ist demnach nur erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anzeichen vorliegen.

Dokumentationspflichten und Fristen

Das BMF hat klargestellt, dass die Dokumentation innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen muss, wenn keine objektiv erkennbaren Beweisanzeichen vorhanden sind. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung verlängert nicht die Dokumentationsfrist. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Entscheidung durch ausdrückliche Mitteilung korrigiert werden.

Anerkannte Beweisanzeichen

Das BMF hat weiter präzisiert, dass bei einem Zuordnungswahlrecht auch Verträge mit Umsatzsteuerausweis oder die Benennung in Bauantragsunterlagen, z.B. als Bürotrakt, als entsprechende Beweisanzeichen zu bewerten sind, auch für eine nur teilweise Zuordnung zum Unternehmen. Gleiches gilt für die betriebliche Versicherung eines Gegenstandes, den Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen sowie die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes.

Praktische Konsequenzen und Empfehlung

Unternehmen sollten aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt vornehmen. Diese Mitteilung sollte idealerweise innerhalb der Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen, um Missverständnisse und mögliche Komplikationen zu vermeiden.

Anwendung der neuen Grundsätze

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 17. Mai 2024 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bisher gültige BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014 wurde mit dem neuen Schreiben aufgehoben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde ebenfalls entsprechend angepasst.

Das vollständige BMF-Schreiben kann auf der Homepage des BMF heruntergeladen werden. Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass sie die neuen Vorgaben kennen und umsetzen, um ihren Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Fazit

Die neue Regelung des BMF zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen bringt Klarheit und erhöht die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige. Unternehmen sollten die neuen Anforderungen beachten und die entsprechenden Zuordnungsentscheidungen rechtzeitig und korrekt dokumentieren, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater kann dabei helfen, die Vorgaben optimal umzusetzen und mögliche Fallstricke zu vermeiden.