Zur Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Zur Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Kernaussage
Für bestimmte Leistungen schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (Umkehr der Steuerschuldnerschaft bzw. Reverse Charge). Seit dem 1.9.2013 gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer. Voraussetzung hierfür ist allerdings bei der Lieferung von Gas, dass der Leistungsempfänger selbst Gas liefert. Bei der Lieferung von Strom müssen sowohl der Lieferant als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer sein.

Neue Verwaltungsanweisungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu der Neuregelung in 2 Schreiben Stellung genommen. Das erste Schreiben beschäftigt sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Begriff des Wiederverkäufers sowie der Frage, was als Lieferung von Elektrizität zu behandeln ist. Darüber hinaus wird dargestellt, wie in der Übergangsphase abzurechnen ist, z. B. wenn die Schlussrechnung nach dem 1.9.2013 erfolgt, vor diesem Datum aber Abschlagszahlungen vereinnahmt wurden. Das zweite Schreiben beinhaltet ein neues Vordruckmuster (USt 1 TH). Dieses dient als Nachweis, dass der jeweilige Unternehmer Wiederverkäufer ist und wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.

Konsequenz
Im Inland ansässige Unternehmen, die Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität liefern, sollten mit Hilfe des Schreibens prüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Leistungsempfänger, da sie das Risiko tragen, wenn sie übersehen, dass sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer sind. Wichtig dürfte insoweit die Aussage des BMF sein, dass die Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen) keine Wiederverkäufer sind. Sofern noch nicht geschehen, sind die erforderlichen Nachweise, wie z. B. der o. g. Vordruck USt 1 TH, einzuholen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Abrechnungen in der Übergangsphase den Anforderungen des BMF genügen.