Zur Behandlung von krankheitsbedingten Aufwendungen für Treppenlift

Zur Behandlung von krankheitsbedingten Aufwendungen für Treppenlift

Kernproblem
Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig, soweit sie zwangsläufig sind und die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, hat der Steuerpflichtige durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Das formalisierte Nachweisverlangen betrifft z. B. Kuren, Psychotherapie, allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens als medizinische Hilfsmittel oder wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Für andere Aufwendungen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Sachverhalt
Eheleute ließen sich wegen der Gehbehinderung des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen und machten beim Finanzamt die Aufwendungen von über 18.000 EUR geltend. Hierzu legten sie ein Attest des Hausarztes vor, der eine außergewöhnliche Gehbehinderung bescheinigte. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit Verweis auf das formalisierte Nachweisverlangen für medizinische Hilfsmittel ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies den Fall an das Finanzgericht zurück. Der geforderte Nachweis sei nur in den vom Gesetz abschließend aufgezählten Fällen zu erbringen, u. a. auch für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Hierunter fallen nach der Definition im Sozialgesetzbuch V technische Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Darunter sei ein Treppenlift nicht zu subsumieren. Das Finanzgericht habe nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen. Das Attest des Hausarztes sei dabei als Parteivortrag zu würdigen und könne nicht als Nachweis gewertet werden. Da weder das Finanzamt noch das Finanzgericht die erforderliche Sachkunde besäßen, sei gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Konsequenz
Bei pauschaler Ablehnung des Abzugs von Krankheitskosten durch das Finanzamt sollte kritisch geprüft werden, ob das Nachweisverlangen überhaupt gefordert werden kann. Noch besser ist es, das bereits vor Entstehung der Kosten zu tun, um gegebenenfalls die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen.