Zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

Das Finanzgericht Münster hat in zwei Urteilen vom 10. August 2023 (Az. 3 K 2723/21 F) und vom 26. September 2023 (Az. 3 K 2466/21 F) über mehrere Fragen zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG entschieden.

Anzahl der Beschäftigten

Die Anzahl der Beschäftigten ist anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 13a Abs. 3 Sätze 7 und 11 f. ErbStG sowie des § 13a Abs. 4 ErbStG, in denen der Terminus „Anzahl der Beschäftigten“ ohne jede Differenzierung oder Einschränkung verwendet wird. Auch ergebe sich aus der Gesetzeshistorie, dass dem Gesetzgeber die Problematik, ob Beschäftigte nach Köpfen oder unter bestimmten Umständen lediglich anteilig einzubeziehen sein könnten, bewusst gewesen sei. Der Gesetzgeber habe nur bei nachgeordneten Personen- bzw. Kapitalgesellschaften eine anteilige Einbeziehung von Beschäftigten angeordnet (§ 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 Sätze 11 bis 13 ErbStG). Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass für andere Sachverhalte grundsätzlich eine Zählung nach Köpfen zu erfolgen habe.

Einbeziehung des verstorbenen Gesellschaftergeschäftsführers

Der verstorbene Gesellschaftergeschäftsführer ist als Beschäftigter einzubeziehen. Der Gesetzestext differenziert nicht anhand kündigungs- oder sozialversicherungsrechtlicher Kriterien, sondern stellt in § 13a Abs. 3 Satz 6 ErbStG auf die „auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten“ ab. Hierzu zähle auch ein Geschäftsführer. Der Einbeziehung stehe auch nicht entgegen, dass der bis zu seinem Tod zu den Beschäftigten des Betriebes zählende Erblasser seine Geschäftsführereigenschaft mit dem Eintritt des Todes verloren habe. Denn die Lohnsummenregelung ziele auf den (abstrakten) Erhalt von Arbeitsplätzen im konkreten Betrieb ab.

Ausnahmeregelung für Beschäftigte, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind

Die Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 3 Satz 7 Nr. 5 ErbStG („nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig“) ist so auszulegen, dass sie eine zeitliche Grenze in Bezug auf befristete Arbeitsverträge festlegt. Erfasst seien daher nur Beschäftigte mit einem auf höchstens 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag, deren Tätigkeit einen betriebsbedingt regelmäßig wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Betriebes abdecke.

Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen

Der Senat hat jeweils die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Auswirkungen der Entscheidungen

Die Entscheidungen des Finanzgerichts Münster haben folgende Auswirkungen:

  • Die Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist grundsätzlich nach Köpfen zu ermitteln.
  • Der verstorbene Gesellschaftergeschäftsführer ist als Beschäftigter einzubeziehen.
  • Die Ausnahmeregelung für Beschäftigte, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind, ist so auszulegen, dass sie eine zeitliche Grenze in Bezug auf befristete Arbeitsverträge festlegt.

Die Entscheidungen sind zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung schaffen.