Zur Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einer GbR

Zur Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einer GbR

Kernaussage

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgelöst, so ist das Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern auseinanderzusetzen. Hier wird zur Erfassung der vorhandenen Vermögensgegenstände in der Regel eine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt. Reicht das Vermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht aus, haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag aufzukommen. Diese so genannte „Nachschusspflicht bei Verlust“ ist gesetzlich normiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte aktuell zu entscheiden, ob der Beschluss über die Feststellung einer solchen Auseinandersetzungsbilanz mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Der beklagte Gesellschafter war an ihr mit einer Quote von unter 1 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag regelte, dass alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten, soweit nicht gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich, wie z. B. bei der Auflösung der GbR, etwas anderes bestimmt sei. Als die GbR in eine wirtschaftliche Schieflage geriet, fasste die Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit den Beschluss, die GbR zu liquidieren. Ferner wurde in einem weiteren Beschluss mit einfacher Mehrheit der Schlussbilanz zugestimmt und der Liquidator angewiesen, die erforderlichen Nachschüsse einzufordern. Nach Ansicht des beklagten Gesellschafters war der zweite Beschluss nicht wirksam; er verweigerte die Zahlung. Die daraufhin erhobene Klage der GbR hatte Erfolg.

Entscheidung

Die GbR kann von den Gesellschaftern die geltend gemachten Nachschüsse fordern. Der betreffende Beschluss konnte mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Verlangt nämlich der Gesellschaftsvertrag einer GbR für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht keine 3/4-Mehrheit, ist ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss von einer Satzungsklausel gedeckt, die grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zulässt.

Konsequenz

Regelmäßig ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR nicht ausdrücklich normiert, dass für die Beschlussfassung über eine Auseinandersetzungsbilanz die einfache Mehrheit genügen soll. Für die formelle Zulässigkeit einer solchen Mehrheitsentscheidung genügt es aber, dass eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworden sein soll. Im Einzelfall kann aber zu prüfen sein, ob sich die Mehrheitsklausel als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheitsmacht darstellt. Dann ist die Klausel inhaltlich unwirksam.