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Zur Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einer GbR

Zur Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einer GbR

Kernaussage

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgelöst, so ist das Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern auseinanderzusetzen. Hier wird zur Erfassung der vorhandenen Vermögensgegenstände in der Regel eine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt. Reicht das Vermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht aus, haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag aufzukommen. Diese so genannte „Nachschusspflicht bei Verlust“ ist gesetzlich normiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte aktuell zu entscheiden, ob der Beschluss über die Feststellung einer solchen Auseinandersetzungsbilanz mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Der beklagte Gesellschafter war an ihr mit einer Quote von unter 1 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag regelte, dass alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten, soweit nicht gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich, wie z. B. bei der Auflösung der GbR, etwas anderes bestimmt sei. Als die GbR in eine wirtschaftliche Schieflage geriet, fasste die Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit den Beschluss, die GbR zu liquidieren. Ferner wurde in einem weiteren Beschluss mit einfacher Mehrheit der Schlussbilanz zugestimmt und der Liquidator angewiesen, die erforderlichen Nachschüsse einzufordern. Nach Ansicht des beklagten Gesellschafters war der zweite Beschluss nicht wirksam; er verweigerte die Zahlung. Die daraufhin erhobene Klage der GbR hatte Erfolg.

Entscheidung

Die GbR kann von den Gesellschaftern die geltend gemachten Nachschüsse fordern. Der betreffende Beschluss konnte mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Verlangt nämlich der Gesellschaftsvertrag einer GbR für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht keine 3/4-Mehrheit, ist ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss von einer Satzungsklausel gedeckt, die grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zulässt.

Konsequenz

Regelmäßig ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR nicht ausdrücklich normiert, dass für die Beschlussfassung über eine Auseinandersetzungsbilanz die einfache Mehrheit genügen soll. Für die formelle Zulässigkeit einer solchen Mehrheitsentscheidung genügt es aber, dass eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworden sein soll. Im Einzelfall kann aber zu prüfen sein, ob sich die Mehrheitsklausel als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheitsmacht darstellt. Dann ist die Klausel inhaltlich unwirksam.

Zeitliche Grenzen des Verlustvortrags bei Verjährung der Feststellung

Zeitliche Grenzen des Verlustvortrags bei Verjährung der Feststellung

Kernproblem

Im Zusammenhang mit dem „Hin und Her“ des Gesetzgebers bei der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten, verbunden mit der Möglichkeit einer Verlustfeststellung und späteren Berücksichtigung in einem Jahr mit positiven Einkünften, haben sich verfahrensrechtliche Fragen ergeben. Diese wurden vor einigen Jahren anhängig, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der bis dahin geltenden ständigen Rechtsprechung den Abzug von Ausbildungskosten als Werbungskosten zuließ. Das betraf auch einen Piloten, der im Jahr 2006 auf die Idee kam, Ausbildungskosten für die Jahre 1997 bis 1999 von ca. 168.000 DM geltend zu machen.

Sachverhalt

Der Pilot hatte für die Streitjahre 1997 und 1998 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Damit waren diese beiden Jahre, in denen ca. 151.000 DM der Kosten angefallen waren, bereits zum Zeitpunkt der Verlustbeantragung unstreitig verjährt. Hier lehnte das Finanzamt die Verlustfeststellung ebenso ab, wie für das Jahr 1999, weil hierfür im Jahr 2000 ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid von Null ergangen war. Ab dem Jahr 2000 wurden die Früchte der Ausbildung geerntet und wesentlich höhere (die Ausbildungskosten der Vorjahre übersteigende) Einkünfte erzielt. Die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre waren jedoch auch bereits bestandskräftig. Nachdem das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts bestätigte, ging es zum BFH. Das Hauptargument des Piloten war ein Verweis auf die Abgabenordnung, denn hier steht geschrieben, dass eine (Verlust-)Feststellung trotz Verjährung noch möglich ist, wenn sie für eine andere Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, die noch nicht verjährt ist.

Entscheidung

Der BFH bezieht die vom Gesetz geforderte „Bedeutung“ der Feststellung nicht nur auf denselben oder den unmittelbar anschließenden Veranlagungszeitraum, sondern auch mittelbar auf spätere Jahre. Bis hierhin sprach noch alles für den Piloten, obwohl die normale Verjährung nach Auffassung des Senats eingetreten war. In der Folge machte es der BFH jedoch zur Voraussetzung, dass sich die Verluste nicht auswirken konnten. Dabei sei der Ausdruck „konnten“ materiell-rechtlich, und nicht verfahrensrechtlich zu verstehen. Im Ergebnis sind solche Verluste gerettet, die sich in den vorangegangenen Jahren deswegen nicht auswirken konnten, weil kein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte zur Verrechnung vorlag. Hier wurde dem Piloten dann das gute Einkommen der späteren Jahre zum Verhängnis, in denen der Verlust komplett aufgebraucht worden wäre.

Konsequenz

Auch wenn der Streitfall nicht zum Erfolg führte, wird deutlich, dass sich bei einer begünstigenden Änderung der Rechtsprechung durchaus der Blick in vergangene Jahre lohnen kann. Das gilt nach der jüngsten Entscheidung des BFH zu den Kosten des Erststudiums umso mehr.