Zur Frage der Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO zur Umsatzsteuer

Die Frage der Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Umsatzsteuer ist ein komplexes Thema, das in der deutschen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Das Finanzgericht (FG) Saarland hat in seinem Gerichtsbescheid vom 13. November 2023 (1 K 1313/21) entschieden, dass die Erhebung von Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuerforderungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist und weder das Neutralitätsprinzip verletzt noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Diese Entscheidung weicht von den Auffassungen ab, die zuvor vom FG Düsseldorf und in Teilen vom Bundesfinanzhof (BFH) vertreten wurden.

Das FG Düsseldorf hatte in seinen Entscheidungen vom 12. Mai 2023 (1 V 115/23 A (U)) und vom 23. Juni 2023 (1 K 1869/22 U) die Frage aufgeworfen, ob die Regelungen zu Nachzahlungszinsen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Neutralitätsprinzip des Umsatzsteuerrechts und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, vereinbar sind. Diese Frage ist von erheblicher Bedeutung, da das Neutralitätsprinzip besagt, dass die Umsatzsteuer den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht verzerren darf, und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordert, dass gesetzliche Regelungen nicht über das zur Zielerreichung notwendige Maß hinausgehen dürfen.

Die Entscheidung des FG Saarland und die abweichenden Auffassungen des FG Düsseldorf und des BFH zeigen, dass die Frage der Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer rechtlich nicht abschließend geklärt ist. Die Zulassung der Revision durch das FG Saarland, auch wenn diese offenbar nicht eingelegt wurde, unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung dieser Fragestellung. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in den anhängigen Verfahren (Az. V B 34/23 (AdV) und Az. V R 14/23) entscheiden wird und ob eine einheitliche Linie zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer gefunden werden kann.

Diese rechtlichen Unsicherheiten können für Unternehmen und Steuerpflichtige bedeutsam sein, insbesondere wenn es um die Berechnung und Begleichung von Umsatzsteuernachforderungen geht. Eine Klärung durch den BFH oder gegebenenfalls durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wäre daher im Interesse der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit steuerlicher Belastungen wünschenswert.