Zur Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede

Zur Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede

Kernaussage
Bei der Vereinbarung von Handwerksleistungen ohne Rechnung (Schwarzgeldabrede) ist der gesamte Vertrag nichtig und es können keine Mängelgewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

Sachverhalt
Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte für 1.800 EUR eine ca. 170 qm große Grundstückseinfahrt pflastern, jedoch ohne Rechnung. Die Grundstückseinfahrt der Klägerin sollte den Belastungen durch das Befahren eines Lkw standhalten. Kurz nach Abschluss der Arbeiten traten Unebenheiten auf, die auch nicht durch eine Nachbearbeitung mit einem Rüttler durch den Beklagten beseitigt werden konnten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick aufgetragen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von 6.000 EUR.

Entscheidung
Nachdem die Klägerin in der ersten Instanz gewonnen hatte, wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab, ließ aber die Revision zu. Nach dem OLG kann die Klägerin keine Gewährleistungsrechte geltend machen, da der Vertrag insgesamt nichtig ist. Dies folgt aus der neu geschaffenen Regelung im Schwarzarbeitsgesetz (§ 1 Abs. 2). Hiergegen verstößt, wer eine Schwarzgeldabrede trifft, also vereinbart, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht wird und ein Preisvorteil erzielt wird. Aufgrund der kompletten Nichtigkeit des Vertrags stehen der Klägerin keine Gewährleistungsansprüche zu, auch nicht aus Treu und Glauben. Denn Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes ist es auch, dass die Vergabe von Schwarzarbeiten für den Auftraggeber mit Risiken verbunden ist. Dies wäre bei einem Gewährleistungsanspruch aus Treu und Glauben nicht der Fall.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass sich die Beurteilung von Schwarzgeldabreden durch die gesetzlichen Verschärfungen verändert hat. Für beide Seiten ist die Schwarzgeldabrede mit erheblichen Risiken verbunden. Die frühere Rechtsprechung, nach der sich der Werkunternehmer nach Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit berufen durfte, um seinen Gewährleistungspflichten zu entgehen, ist überholt. Außerdem wird der Vertrag bei Schwarzgeldabreden infolge der Gesamtnichtigkeit nicht mehr in einen nichtigen und einen wirksamen Teil künstlich aufgespalten.