Zur mangelnden Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft bei rückwirkender Gesetzesänderung

Das seinerzeit zuständige FA hatte der Klägerin im Jahr 1996 eine verbindliche Auskunft erteilt, dass ihre bis dahin festgestellten steuerlichen Verlustvorträge nicht gemäß § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a. F. untergehen würden, weil bei der von ihr beabsichtigten Umstrukturierung der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt und wieder aufgenommen, sondern fortgeführt würde. Weiter hieß es, dass die verbindliche Auskunft außer Kraft trete, wenn eine Rechtsvorschrift, auf der die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werde.

Das FA kam bei einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin infolge der vorgenommenen Umstrukturierungen ihre wirtschaftliche Identität auf der Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFG) vom 29.10.1997 verloren habe. Nach § 54 Abs. 6 KStG 1996 i. d. F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (RVFinG) sei die Neuregelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 auch für Körperschaften anzuwenden, die nach den Maßstäben der Neuregelung ihre wirtschaftliche Identität bereits vor dem 01.01.1997 verloren haben. Das FA erließ geänderte Verlustfeststellungsbescheide, in denen es die bis dahin entstandenen Verluste nicht mehr berücksichtigte, und lehnte die Anträge der Klägerin ab, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher vortragsfähiger Verluste aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen.

Die hiergegen eingelegte Klage blieb erfolglos. In seinem Urteil führt der 6. Senat aus, dass die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut der auf den Streitfall anzuwendenden Neuregelung ihre wirtschaftliche Identität verloren habe. Zwar mache die Klägerin zu Recht geltend, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG in Verbindung mit der Übergangsregelung i. d. F. des RVFinG eine unechte Rückwirkung beinhalte; diese rechtfertige für sich genommen jedoch keine Billigkeitsmaßnahme. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der verbindlichen Auskunft des FA. Es entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass man mit Gesetzesänderungen rechnen müsse und nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer einmal geltenden Rechtslage vertrauen könne. Nach dem Gewaltenteilungsprinzip könne die Verwaltung auch weder versprechen, dass sich die zugrunde liegenden Gesetze nicht ändern würden, noch, dass anderenfalls zugunsten des Zusageadressaten weiterhin die günstigere alte Fassung angewandt werde. Entsprechend sei in der verbindlichen Auskunft ausdrücklich auf das Außerkrafttreten bei Änderung einer zugrundeliegenden Rechtsvorschrift hingewiesen worden.

Der 6. Senat betont zwar, dass die Klägerin auf die verbindliche Auskunft in besonderem Maße vertraut habe und daraufhin umstrukturiert worden sei. Der Wegfall der erheblichen Verlustvorträge bedeute für sie auch eine Härte. Da die Klägerin jedoch neben den nicht durchgreifenden Gründen sachlicher Unbilligkeit keine persönlichen Billigkeitsgründe geltend gemacht habe, könnten ihre individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden.

Der 6. Senat hat die Revision in seinem Urteil vom 17.05.2013 (6 K 199/12) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Az. des BFH: I R 45/13.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 30.09.2013 zum Urteil 6 K 199/12 vom 17.05.2013 (nrkr – BFH-Az.: I R 45/13)