Zur Selbstbindung der Verwaltung und zur Berücksichtigung vorteilsmindernder Aufwendungen im Rahmen der Kraftfahrzeugüberlassung – BFH-Urteil vom 04. Juli 2023, VIII R 29/20

Im Urteil vom 4. Juli 2023, VIII R 29/20, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2017 verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch tätig werden muss.

Im konkreten Fall waren die Kläger ein Ehepaar, das gemeinsam als freiberufliche Schriftsteller tätig war. Das Finanzamt (FA) hatte die Betriebsausgabenpauschale für die schriftstellerische Tätigkeit der Kläger versagt, da es nicht davon überzeugt war, dass die Kläger hauptberuflich schriftstellerisch tätig waren. Das FA ging davon aus, dass die Kläger neben ihrer schriftstellerischen Tätigkeit auch noch andere Einkünfte erzielten, die nicht der Einkommensteuer unterlagen.

Der BFH wies die Entscheidung des FA zurück. Er hat entschieden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit einen zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs als ausreichend ansieht. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern kann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Im konkreten Fall hatten die Kläger eine Garage, die sie für die Nutzung ihres privaten PKWs nutzten. Das FA hatte die Absetzung für Abnutzung der Garage als Werbungskosten anerkannt und den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung um den Betrag der Absetzung für Abnutzung der Garage gemindert.

Der BFH wies die Entscheidung des FA zurück. Er hat entschieden, dass die Absetzung für Abnutzung der Garage nur dann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs mindern kann, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen. In dem konkreten Fall bestand jedoch keine solche Verpflichtung.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Sie besagt, dass die Absetzung für Abnutzung einer Garage nur dann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs mindern kann, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.